Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 650 — 
bekannt gemacht wird und vom Tage der letzten Bekanntmachung bis zum fest- 
Lschten Einzahlungstermine eine mindestens vierwöchentliche Frist offen bleibt. 
ollzahlungen auf Stamm und Prioritäts-Stammaktien, resp. die Ausgabe von 
solchen — voll eingezahlten — Aktien, sind jederzeit gestattet. 
Wenn die Gesellschaft das Unternehmen aus irgend einem Grunde nicht 
nach Maaßgabe des genehmigten Bauausführungsplanes fortsetzt und zu Ende 
führt, so ist die Staatsregierung berechtigt, das Depot zur Fortsetzung des Bahn- 
baues zu verwenden. 
S. 16. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair bez. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate zur 
festgesetzten Zeit g 15.) nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung 
der rückständigen Rate nebst den gesetzlichen Verzugszinsen eine Konventionalstrafe 
von zehn Prozent der rückständigen Rate zur GesellschaftSkasse zu entrichten und 
kann hierzu vom Vorstande im Rechtswege angehalten werden. 
Der Vorstand ist aber auch berechtigt, die bis dahin auf die betreffende 
Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der 
gezeichneten Aktie und den Quittungsbogen für erloschen zu erklären. Es geschieht 
dies durch öffentliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungs- 
ogens. 
An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bestimmung 
des Artikels 222. sub 2. des Handelsgesetzbuches ausscheidenden Aktionaire können 
neue Aktienzeichner zugelassen werden) denen die betreffenden verfallenen Ein- 
zahlungen anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der 
Zeichnung, unbeschadet der Verpflichtung zur Volleinzahlung der Aktien, durch 
den Vorstand zu vereinbaren sind. 
Ist durch diese lediglich nach dem Ermesen des Vorstandes festzustellende 
Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des Nominalbetrages der 
betreffenden Aktie nicht zu erlangen, so bleibt der Zeichner, dessen Rechte aus der 
Zeichnung annullirt sind, für den Ausfall persönlich verhaftet. 
S. 17. 
Quittungsbogen. 
Bis zur Berichtigung des Nominalbetrages und bis zur wirklichen Aus- 
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten 
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema C. 
ausgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners lauten und nach geschehener 
Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese selbst aus- 
getauscht werden. 
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Verstandes 
versehen. 
KC. 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.