Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

K.  27.
Ordentliche  Generalversammlungen.

Ordentliche  Generalversammlungen  finden  statt:
im  zweiten  Kalenderquartale  eines  jeden  Geschäfts.  bez.  Betriebsjahres.

Regelmäßige  Gegenstände  der  Berathung  und  der  Beschlußnahme  derselben
  find:

1)  r  Bericht  des  Vorstandes  uͤber  die  Lage  der  Geschäfte  und  die  Bilanz
5.  25.);

2)  die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  der  Revisoren;

3)  Bericht  der  Revisoren  über  die  Prüfung  und  Decharge  der  Rechnungen
und  der  Bilanz  des  verflossenen  Jahres  und  Beschlußnahme  über  gezogene
  Monita,  sowie  über  die  Vorschläge  zur  Dividendenvertheilung;

4)  Beschlußnahme  über  diesenigen  Angelegenheiten,  welche  der  Generalversammlung
  von  dem  Vorstande,  oder  den  Revisoren,  oder  einzelnen
Aktionairen  zur  Entscheidung  vorgelegt  werden;

5)  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Vorstandes  und  den  Revisoren  zu
gewährenden  Remuneration.

28.
Anträge  einzelner  Aktionaire.

Besondere  Anträge  einzelner  Aktionaire  müssen  so  zeitig  vor  der  General.
versammlung  dem  Vorßszenden  des  Vorstandes  schriftlich  mitgetheilt  werden,  daß
dieselben  gemäß  Artikel  238.  des  Handelsgesetzbuches  noch  in  die  öffentliche,  zur
Versammlung  einladende  Bekanntmachung  aufgenommen  werden  können,  widrigenfalls
  d  Beschlußnahme  darüber  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen
  ist.

G.  29.
Außerordentliche  Generalversammlungen.

Außerordentliche  Generalversammlungen  finden  statt  in  allen  Fällen,  in
denen  der  Vorstand,  oder  die  Revisoren,  oder  die  Aufsichtsbehörde  sie  für  nöthig
erachtet,  sowie  auf  Untrag,  der  Aktionaire,  gemäß  Artikel  237.  des  Handelsgeseg.
buches,  wenn  ein  solcher  Antrag  unter  Deposition  des  zehnten  Theiles  der  emittirten
  Stamm-=  und  Prioritäts-Stammaktien  und  unter  Angabe  der  Gründe  und
des  Zweckes  bei  dem  Vorstande  gestellt  ist.  In  der  Einladung  muß  der  Gegenstand
  der  zu  verhandelnden  Geschäfte  kurz  angedeutet  werden.

(Nr.  7141.)  K.  30.