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KG. 30.
Nothwendigkeit einer Generalversammlung.
Außer den im §. 27. genannten Gegenständen ist der Beschluß einer
Generalversammlung überhaupt erforderlich:
1) zur Ausdehnung des Unternehmens über den im F. 1. angegebenen
Zweck hinaus
2) zur Genehmigung des Vertrages wegen Ueberlassung des Betriebes an
eine andere Elsenbahnverwaltung, bez. zum Beschlusse wegen Uebernahme
des Betriebes auf eigene Rechnung (F. 2.)
3) zur Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft und Kontrahirung
von Anleihen für dieselbe (vergl. F. 5.))
4) zu Abänderungen und Ergänzungen des Statuts auch in anderen, als
in den unter I. und 2. genannten Fällen (§. 12., vergl. jedoch §. 57.);
5) um Verkaufe der Bahn, Auflosung der Gesellschaft, ingleichen Fusion
erselben mit einer anderen und Feststellung der desfallsigen Bedingungen
(H. 13.)
6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen.
Beschlüsse über diese Gegenstände können sowohl in ordentlichen wie außerordentlichen
Generalversammlungen gefaßt werden. Der Gegenstand der Berathung
muß aber in beiden Fällen nach F. 29. in der Vorladung bezeichnet sein.
Die unter 1. bis 5. gedachten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des
Staates bez. des Handelsministers, um für die Gesellschaft verbindlich zu sein.
Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegenstände setzt §. 35. das
Nöthige fest.
S. 31.
Stimmenzählung.
In der Generalversammlung gewährt eine Stammaktie ebensoviel Stimmrecht
als eine Prioritäts-Stammaktie.
Aktionaire, welche nur vier Aktien oder weniger besizen, haben in der
Generalversammlung nur Sitz, aber kein Stimmrecht.
Im Uebrigen haben die Besitzer
von 5 bis 50 Stamm= oder Prioritäts-Stammaktien für jede vollen
fünf Aktien je Eine Stimme,
von 51 und mehr Stamm, oder Prioriäts-Stammaktien für die ersten
funfzig Aktien Enn Stimmen, für jede ferneren vollen funfzig
Aktien je Eine Stimme,
so jedoch, daß auch der größte Aktienbesitz zu nicht mehr als funfzig Stimmen
berechtigt. gei
ein