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GF 51.
Remuneration.
Wegen Remuneration der Revisoren finden die Bestimmungen des 8. 47.
Anwendung.
C. Beamte der Gesellschaft.
G.. 52.
Kassenwesen und Kassenbeamte.
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem
Vorstande eine besondere Instruktion erlassen.
Die Kassen= und sonst erforderlichen Beamten stellt der Vorstand an und
setzt die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kontrakte fest.
G. 53.
Andere Beamte.
» Sollte der Betrieb der zu erbauenden Eisenbahn von der Gesellschaft selbst
übernommen werden, so hat der Vorstand den Betrieb den bestehenden allgemeinen
und besonderen Verordnungen gemäß zu organisiren und sämmtliche dazu erfor-
derliche höhere und niedere Beamten, insbesondere einen Betriebsdirektor anzu-
stellen, die Kontrakte mit ihnen abzuschließen, die ihnen zu ertheilenden Befugnisse
festzusetzen und die ihnen zu gebenden Instruktionen zu erlassen.
n den Kafeen. und anderen sonstigen Beannten kontraktmäßig eine
Kautionsbestellung auferlegt werden soll, muß dieselbe in Stammaktien der Ge-
sellschaft bestimmt und gelekstet werden.
K. 54.
Bekanntmachungen.
Die Namen der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren, ihrer Vor-
sitenden und deren Stellvertreter, bez. des Betriebsdirektors, sind bei der erst-
maligen Wahl bez. Anstellung, sowie bei jeder eintretenden Veränderung durch
die Gesellschaftsblätter (F. 11.) rechtzeitig bekannt zu machen.
V. Vorübergehende Bestimmungen.
5. 55.
In Betreff de5 Vorstandes.
Den ersten Vorstand wählt das unterzeichnete Komite nach Stimmen-
mehrheit, sobald die landesherrliche Genehmigung erfolgt ist. Di
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