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KC. 44.
Pflichten und Verantwortlichkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes verwalten ihr Amt nach bester Einsicht
und find der Gellchat- nach Maaßgabe des Gesetzes (§. 132. Tit. 6. Theil II.
des Allgemeinen Landrechts und Art. 241. des Handelsgesetzbuches) für ihre Handlungen
verhaftet. Rechtsstreitigkeiten wischen der Gesellschaft und den Mitgliedern
des Vorstandes sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anhängig zu machen.
. 45.
Dauer des Amtes.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstandes wird auf fünf Jahre festesetzt,
welche von der wählenden ordentlichen Generalversammlung an einschließich
derselben bis zu der ihr folgenden sechsten ordentlichen Generalversammlung
berechnet werden.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
F 46.
Austritt, Entsetzung, Suspension.
Jedes Mitglied des Vorstandes kann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher
schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein Austritt ist nothwendig, wenn die im FH. 39. erwähnten Fälle der
Wahlunfähigkeit eintreten.
Auch kann in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung
des Vorstandes durch einen Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied
desselben bis zur definitiven Entscheidung in der nächsten Generalversammlung
angeordnet werden.
In allen diesen Fällen hat der Vorstand die interimistische Wahl eines
anderen Mitgliedes bis zur nächsten Generalversammlung vorzunehmen. Das
Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung einer Gerichts.
person oder eines Notars ausgenommen werden.
Der Gesellschaft steht endlich auch das Recht zu, jedes Mitglied des Vorstandes
zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung
verlangt, oder auf den Antrag des Vorstandes oder der Revisoren in
einer Grrnlnersaummlung beschlossen wird.
Ein derartiger Antrag der Revisoren muß zunächst bei dem Vorstande
barß eingebracht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen
ersammlung genehmigt, demnächst aber lder Generalversammlung vorgelegt
werden.
KS. 47.
Remuneration.
Die Mitglieder des Vorstandes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren
Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung festgesetzt *
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