Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC.  44.
Pflichten  und  Verantwortlichkeit.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  verwalten  ihr  Amt  nach  bester  Einsicht
und  find  der  Gellchat-  nach  Maaßgabe  des  Gesetzes  (§.  132.  Tit.  6.  Theil  II.
des  Allgemeinen  Landrechts  und  Art.  241.  des  Handelsgesetzbuches)  für  ihre  Handlungen
  verhaftet.  Rechtsstreitigkeiten  wischen  der  Gesellschaft  und  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  sind  im  Gerichtsstande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen.

.  45.
Dauer  des  Amtes.

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  des  Vorstandes  wird  auf  fünf  Jahre  festesetzt,
  welche  von  der  wählenden  ordentlichen  Generalversammlung  an  einschließich
  derselben  bis  zu  der  ihr  folgenden  sechsten  ordentlichen  Generalversammlung
berechnet  werden.

Die  Ausgeschiedenen  sind  sofort  wieder  wählbar.

F  46.
Austritt,  Entsetzung,  Suspension.

Jedes  Mitglied  des  Vorstandes  kann  sein  Amt  nach  vorgängiger  vierwöchentlicher
  schriftlicher  Aufkündigung  niederlegen.

Ein  Austritt  ist  nothwendig,  wenn  die  im  FH.  39.  erwähnten  Fälle  der
Wahlunfähigkeit  eintreten.

Auch  kann  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen  Versammlung
des  Vorstandes  durch  einen  Beschluß  die  Suspension  vom  Amte  gegen  ein  Mitglied
  desselben  bis  zur  definitiven  Entscheidung  in  der  nächsten  Generalversammlung
  angeordnet  werden.

In  allen  diesen  Fällen  hat  der  Vorstand  die  interimistische  Wahl  eines
anderen  Mitgliedes  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  vorzunehmen.  Das
Protokoll  über  eine  solche  Wahl  muß  gleichfalls  unter  Zuziehung  einer  Gerichts.
person  oder  eines  Notars  ausgenommen  werden.

Der  Gesellschaft  steht  endlich  auch  das  Recht  zu,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes
  zu  jeder  Zeit  vom  Amte  zu  entfernen,  wenn  dieses  von  der  Staatsregierung
  verlangt,  oder  auf  den  Antrag  des  Vorstandes  oder  der  Revisoren  in
einer  Grrnlnersaummlung  beschlossen  wird.

Ein  derartiger  Antrag  der  Revisoren  muß  zunächst  bei  dem  Vorstande
barß  eingebracht  und  von  diesem  in  einer  unter  Angabe  des  Zweckes  berufenen

ersammlung  genehmigt,  demnächst  aber  lder  Generalversammlung  vorgelegt
werden.
KS.  47.

Remuneration.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  erhalten,  außer  der  Erstattung  ihrer  baaren

Auslagen,  eine  Remuneration,  welche  durch  die  Generalversammlung  festgesetzt  *
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