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· Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli
jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870.
Es bleibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesellschaft vor-
khallten den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-
Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht
zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche, alsdann noch vorhandene
Prorikäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zah-
lung des Nennwerthes einzulösen.
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, son-
dern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung
der Kündigungsfrist und der Rückzahlungstermin überlassen. Ueber die geschehene
Amortisation wird dem für das Eisenbahn-Unternehmen bestellten Königlichen
Kommissariate alljährlich ein Nachweis vorgelegt.
S. 4.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf die Höhe der darin ver-
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2. zu zahlenden Zinsen Gläu-
biger der Berlin= Görlitzer Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft
an dem Gesellschaftsvermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm-
und Stamm-Prioritätsaktien, nebst deren Zinsen und Dividenden.
S. 5.
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe des im §. 3.
gedachten Amortisationsplans zu fordern, ausgenommen:
a) wenn ein Zinszahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate
ganz aufhört;
J) wenn die im F. 3. festgesetzte Amortisation nicht innegehalten wird.
In den Fällen zu a. und le. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, sondern
das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zu-
rückgefordert werden, und zwar:
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons,
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes.
In dem sub. c. vorgedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündi-
gungsfrist zu beobachten; auch kann der Inhaber einer Prioritäts-Obligation von
diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Ge-
brauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden
sollen. Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückfeorderunesrechis sind die
Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte bewegliche und
unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt.
. 6.