Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 684 — 
Mit Genehmigung der Regierung zu Königsberg können auf den Antrag 
des Vorstandes auch Bewässerungsanlagen vom Verbande hergestellt und unter- 
halten werden (F. 4.). 
Die Genossenschaft hat Korporationsrechte und ihren Gerichtsstand bei dem 
Kreisgerichte zu Braunsberg. 
K. 2. 
Der Genossenschaft liegt die Herstellung der in dem Titel I. des Kosten- 
anschlages des Wasserbau- Inspektors Kuckuck vom 22. Februar 1868. ausget 
führten Anlagen ob. Desgleichen hat die Genossenschaft künftig den daselbst 
veranschlagten Kanal,) sowie den darnach zu regulirenden Flußlauf der Walsch 
in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. 
Mit Genrhmigung der Regierung zu Königsberg soll der Vorstand, so- 
fern sich dies später als erforderlich herausstellen sollte, auch befugt Vein die im 
Titel II. des gedachten Anschlages bezeichneten Schleusen nebst Brücken auf 
Kosten des Verbandes herzustellen. In diesem Falle sind diese Schleusen eben- 
falls vom Verbande, die Brücken dagegen von denjenigen zu unterhalten, denen 
die Unterhaltung der an dieser Stelle belegenen Brücken bisher oblag. 
Abänderungen des Meliorationsplanes, welche etwa im Laufe der Aus- 
führung zweckmäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
S. 3. 
Sollte es sich bei Ausführung dieser Anlagen (§. 2.) als erforderlich her- 
ausstellen, neue Wege und Brücken anzulegen, oder die schon bestehenden Brücken 
zu erweitern, so werden die hierbei antstehenhen Kosten der Herstellung von der 
Genossenschaft getragen. Auch liegt derselben die Unterhaltung der neu ange- 
legten Brücken ob. Dagegen werden die neu angelegten Wege von den betref- 
fenden Adjazenten und die aus der Vergrößerung der Brücken entstshenden Mehr- 
kosten der Unterhaltung von denjenigen getragen, denen bisher die Unterhaltung 
dieser Brücken oblag. 
KC. 4. 
Die Unterhaltung der im Meliorationsbezirke gelegenen Gräben verbleibt 
denfenigen, denen dieselbe bisher oblag. 
6 wird indessen die ordentliche Instandhaltung derjenigen unter denselben, 
bei welchen mehrere Grundbesitzer ein Interesse haben, unter die Kontrole und 
Schau des Vorstandes gestellt. Und dieser ist, soweit mehrere hierbei interessirt 
sind, auch be ugt, die Anlage neuer, sowie die Erweiterung der bestehenden 
Gräben auf Kosten der Genossenschaft anzuordnen. Die weitere Unterhaltung 
dieser Grabenanlagen bleibt Sache der Adjazenten., 
Das Wasser in den Gräben oder Kanälen darf ohne widerrufliche Ge- 
nehmigung des Wiesenvorstehers von Privatpersonen nicht angestaut werden. 
G. 5.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.