Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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lich ihres Regresses an die eigentlich Verpflichteten. In Fällen augerblicklichen 
Bedürfnisses kann der Vorstand ausnahmsweise und vorbehaltlich späterer Aus- 
gleichung der entstehenden Kosten zu der erforderlichen Unterhaltung und Sicherung 
der vorhandenen Anlagen auch Naturalleistungen in Anspruch nehmen. 
In solchen Fällen ist der Wisenvorsteger befugt, die nicht rechtzeitig oder 
nicht gehörig ausgeführten Arbeiten und Lieferungen nach einmaliger vergeblicher 
Erinnerung auf Kosten der Säumigen machen, resp. beschaffen und die Kosten 
von denselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Ebendazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse des Verbandes nicht 
unterbleiben dürfen. 
S. 8. 
Die Anlegung der nöthigen Werke, Dämme, Schleusen, Gräben u. s. w. 
muß jedes Verbandsmitglied ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen 
Grund und Boden insoweit ohne Entschädigung hergeben, als dasselbe Vierfür in 
dem auf den Uferrändern wachsenden Grase oder anderen zufälligen Vortheilen 
der Anlage eine ausreichende Entschädigung erhält. 
Streitigteiten hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrich- 
terlich entschieden (F. 13.). 
K. 9. 
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden von einem Wiesenvorsteher 
und sechs Beisitzern geleitet, die zusammen den Vorstand bilden. Vorsteher und 
Beisitzer verwalten ein Ehrenamt, jedoch werden ihnen die baaren Auslagen 
vergütet. 
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Der Vorstand wird in der Weise zusammengesetzt, daß jede der sieben bethei- 
ligten Ortschaften einen Vertreter in demselben hat. Dieser Vertreter wird nebst 
einem Stellvertreter für die betreffende Ortschaft von den sämmtlichen bei der 
Genossenschaft betheiligten Besitzern derselben unter Leitung des Ortsvorstandes 
ewählt. Bei dieser Wahl haben Besitzer bis zu 10 Morgen Eine Stimme, von 
0 bis 20 Morgen zwei, und von 20 Morgen und darüber drei Stimmen. 
Minderjährige und juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten. 
Wählbar ist derjenige, welcher sich im Vollbesitz der bürgerlichen Ehren- 
rechte befindet. 
Die Wahl findet auf 6 Jahre statt, alle 3 Jahre scheiden resp. 3 oder 4 
Mitglieder aus, das erste Mal durch das Loos, später immer die älteren. Die 
Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Im Uebrigen sind bei der Wahl 
die Vorschriften für Gemeindewahlen zu beobachten. 
K. 11. 
Die Mitglieder des Vorstandes wählen unter sich den Vorsteher. r22 
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