Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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selbe führt den Vorsitz in ihrer Versammlung und ist zugleich die ausführende 
Verwaltungsbehörde des Verbandes, welche denselben anderen Personen und 
Behörden gegenüber vertritt. Er hat insbesondere 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Maaßgabe des Sta- 
tuts zu veranlassen und zu beaufsichtigen 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
J) die Voranschläge und Jahresrechnungen zur Feststellung und Abnahme 
vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beauffichtigen 
und die halbjährige Grabenschau im Frühjahr und Herbst mit den Be- 
sitzern abzuhalten; 4 
e) den Schriftwechsel für den Verband zu führen und die Urkunden des- 
selben zu unterzeichnen, wobei jedoch zur Abschließung von Verträgen 
die Zustunmung der Beisitzer nöthig ist; 
s) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und der besonders dazu erlassenen Reglements bis zur 
Höhe von Einem Thaler festzusetzen und an die Kasse einzuziehen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch einen Beisitzer vertreten. 
g. 12. 
Mit Führung der Kassenverwaltung des Verbandes betraut der Vorstand 
einen Rendanten und sichert demselben eine angemessene Entschädigung hierfür zu. 
Much ist derselbe befugt, zur Beaufsichtigung der gemeinsamen Anlagen einen 
Wiesenwärter gegen angemessene Entschädigung aus der Genossenschaftskasse an- 
ustellen. 
zat Dem Vorsteher ist Seitens des Vorstandes für die Ausführung, der ge- 
meinsamen Anlagen eine dazu befähigte Persönlichkeit auf Kosten der Genossen- 
schaft als sachkundiger Beistand zuzuordnen. 
KC. 13. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, den Umfang oder über die Zuständigkeit von 
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nuhungerechten /f und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören vor die ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden. Gegen 
diese Entscheidung des Varstandes steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds- 
(Xr. 7148. r*e
	        
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