Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 6. 
So lange nicht die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obligationen eingelöst 
oder der Einläsangsgeldtet gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines 
ihrer Grundstücke, welches zum Bahnkörper oder zu den Bahnhäöfen gehört, ver- 
äußern, auch eine weitere Aktien= Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann 
unternehmen, wenn diesen Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das 
Vorrecht vor den ferner auszugebenden Aktien oder der aufzunehmenden Anleihe 
vorbehalten und gesichert ist. 
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Die Nummern der nach der Bestimmung des FH. 3. zu amortisirenden 
Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort 
öffentlich bekannt gemacht. 
S. 8. 
Die Verloosung geschieht durch die Eisenbahndirektion in Gegenwart zweier 
vereideter Notare in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu 
bringenden Termine, zu welchen den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der 
Zutritt gestattet wird. 
K. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem im F. 3. 
dazu bestimmten Tage in Berlin und Görlitz von der Gesellschaftskasse nach dem 
Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung derselben. 
Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen 
auf. Mit letzteren find zugleich die ausgereichten, noch nicht fälligen Zinskupons 
einzuliefern. 
Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinskupons von 
dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung (F. 5.) oder 
Kündigung (§. J.) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kann die Gesell- 
schaft wieder ausgeben. 
. 
Diejenigen Prioritäts-Obligationen, welche ausgeloost oder gekündigt, und, 
der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen vier 
Jahren nach dem Zahlungstermin zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege 
des gerichtlichen Verfahrens mortifizirt. · 
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die Nummern 
der alsdann ausgeloosten, sondern auch diejenigen der schon früher ausgeloosten 
no 
Jahrgang 1868. Mr. 6967.)
	        
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