Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7151.) Abgeändertes Statut des Dommitzscher Deichverbandes. Vom 29. Juni 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem mehrere Hochwasser der Elbe und namentlich die Hochwasser der 
Frühjahre 1865. und 1867. gezeigt haben, daß der nach dem Statute des Dom- 
mitzscher Deichverbandes vom 13. November 1854. (Gesetz Samml. vom Jahre 
1854. S. 600. ff.) errichtete Sommerdeichverband die eingedeichten Grund- 
stücke nur unvollkommen gegen die Verheerungen des Hochwassers schützt, und 
nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten erfolgt ist, ge- 
nehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 
28. Januar 1848. J. 11. 15. und 23. (Gesetz Samml. vom Jahre 1848. 
S. 54.) auf den Antrag des Dommitscher Deichamtes und der überwiegenden 
Majorität der Betheiligten nachstehende Aenderungen des obigen Statuts vom 
13. November 1854. 
. 
Zum F. 1. des Statuts vom 13. November 1854. In der im 
" 1. des Statuts vom 13. November 1854. näher bezeichneten Niederung werden 
ie Eigenthümer aller eingedeichten und noch einzudeichenden Grundstücke, welche 
ohne Verwallung bei einem Wasserstande von 23 Fuß am Torgauer Pegel der 
Ueberschwemmung unterliegen würden, zu einem Deichverbande vereinigt, welcher 
* Zweck hat, sie gegen die Ueberschwemmungen der Elbe und Wernst: zu 
ützen. 
Die schon vor dem Statut vom 13. November 1854. eingedeichten Dre- 
bligaer Aue- Felder gehören nach wie vor diesem Deichverbande nicht an. Da 
jedoch die Sicherheit der zum Deichverbande gehörigen Riederung von der 
Schaltung des Drebligaer Felddeiches abhängt, so wird derselbe unter Schau und 
Aukicht * Dommitzscher Deichamtes gestellt, wie dies weiter unten näher dar- 
gestellt wird. 
II. 
Zum 8. 2. Der jetzt herzustellende Winterdeich behält die Richtung des 
bisherigen Sommerdeiches; er wird aber da, wo er hart am konkaven Ufer der 
Elbe fortläuft, bis zu einer Höhe von 23 Fuß 6 Zoll, im Uebrigen bis zu 
einer Höhe von 23 g, Alles am Torgauer Pegel, bei einer 4füßigen Kronen- 
breite und einer beiderseitigen 2 füßigen Böschung erhöht und verstärkt, wie dies 
im Kosten Ueberschlage des Wasserbau-Inspektors Cuno in Torgau vom 15. Juni 
1865. näher nachgewiesen. 
III. 
§ 3. Die Anlage und Unterhaltung des Deiches (II.) erfolgt für 
Zum 
Geld aus der Kasse des Deichverbandes. 
Oer. 7151)) IV.
	        
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