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Die Gemeinde Orebligar ist berechtigt, jeder Zeit ihre Aufnahme in den
Deichverband zu verlangen. Die ihr in diesem Statute auferlegten Verpflichtungen
gehen dann sofort auf den Deichverband über. Sie tritt in diesem Falle
mit ihrer gesammten eingedeichten Niederung in das Verbandskataster nach denselben
Grundsätzen, wie die übrige Niederung darin aufgenommen ist. Das
Deichamt wird alsdann durg noch einen Drebligaer Repraͤsentanten vermehrt.
Bis dahin von der Gemeinde Drebligar und dem *.7 aufgewendete
Kosten werden nicht weiter ausgeglichen p, sondern einfach kompenfirt.
Den auf der südlichen Grenze des Deichverbandes sich nach der Höhe
hinziehenden Felddeich kann die Gemeinde Drebligar gleich nach ausgeführter
Normalisirung ihres vom Dorfe aus führenden Felddeiches abtragen, wenn ihr
solches beliebt. Dem Deichverbande steht kein Widerspruchsrecht dagegen zu.
IX
Zum F. 11. Die Bestimmung wegen des Schleusenschlusses im Drebliaer
Felddeich erledigt sich mit seiner Abtragung. Bis dahin behält es bei dief"-
Statutsbestimmung sein Bewenden.
X.
Der F. 12. bleibt unverändert.
XI.
Zum F§9. 13. Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag richtet sich nach den Bedürfristen
des Verbandes. Die Höhe des anzusammelnden Reservefonds wird
auf 500 Thaler festgesetzt. An
Die &. 14. bis 20. bleiben unverändert.
XIII.
Zum 5. 21. Die allgemeinen Bestimmungen für tnfti erlassende
Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. von 1853. S. 935.) sollen
für den Dommitzscher Deichverband Gültigkeit haben.
XIV.
Der g. 22. bleibt unveraͤndert.
Lerbech unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 29. Juni 1868.
(1. .) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Leonhardt.
Jahrgang 1808. (Nr. 7151—7162) 95 (Nr. 7152.)