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(Nr. 7159.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1868., betreffend die Abaͤnderung der
S§. 57. a. und 97. des Reglements für die Saächsische Provinzial= Städte-
Feuersozietät vom 5. August 1838.
A# den Bericht vom 11. Juli d. J. will Ich, in Berücksichtigung der An-
träge des XIX. Provinziallandtages der Provinz Sachsen, nachstehende Abände-
rungen der I##. 57. a. und 97. des Reglements für die Provinzial-
Städte Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838.
(Gesetz Samml. S. 381. ff.) genehmigen:
Es lautet fortan der §. 57. a:
Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Totalschäden
der Regel nach in zwei Theilzahlungen. Die erste Rate der für ein
total eingeäschertes Gebäude festgesetzten Entschädigungssumme besteht in
zwei Drittheilen derselben und muß sofort, in keinem Falle aber später
als sechs Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden, gezahlt werden,
woegen das letzte Drittheil gezahlt wird, sobald die Wiederherstellung
dem Reglement vom 5. August 1838. gemäß (§F. 65.) vollendet ist.
Findet jedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes über-
haupt nicht statt (§. 66.), so erfolgt die Jahlung in zwei Hälften, die
erste sechs Wochen und die zweite vier Monate nach vorgefallenem
Brandschaden. Dieselben Zahlungsfristen treten alsdann ein, wenn der
Versicherte für die Erfüllung der Pflicht der Wiederherstellung seiner
abgebrannten Gebäude Sicherheit bestellen will. Zu dem Ende muß der
Magistrat bei der im F. 44. vorgeschriebenen Verhandlung den Brand-
beschädigten zugleich darüber vernehmen) ob er gegen Bestellung solcher
Sicherheit die Zahlung seiner Entschädigungsgelder wünscht und event.
in welcher Art die Sicheihen bestellt werden soll. Ueber die Angemessen-
heit dieser Sicherheit hat sich der Magistrat gutachtlich gegen die Direk-
tion zu äußern und nach deren Anweisung demnächst die Bestellung der
Sicherheit zu veranlassen.
In Stelle des ersten Absatzes des F§. 97. tritt folgende Vor-
schrift:
Diese (Rechnung) wird zunächst von der Provinzial- Städte-Feuer-
sozietäts-Direktion nach den für die Regierungskassen-Verwaltung be-
stehenden Vorschriften revidirt und muß mit den Revisions-Protokollen
binnen längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden
Jahres an den Oberpräsidenten eingereicht werden, der solche dem näch-
sten Provinziallandtage vorzulegen hat, welchem die Superrevision und
die Ertheilung der Decharge zusteht. Auch muß, nachdem die Vor-
revision erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung selbst in einer
Uebersicht, aus welcher die Versicherungssumuen der Gebäude, die aus-
geschriebenen Sozietätsbeiträge, nach Klassen und Semestern geordnet,
die für Total- und Partialbrandschäden in den einzelnen Gebäudeklassen
(Xr. 7159—7100.) fest.