Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr. 7159.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Juli 1868., betreffend die Abaͤnderung der 
S§. 57. a. und 97. des Reglements für die Saächsische Provinzial= Städte- 
Feuersozietät vom 5. August 1838. 
A# den Bericht vom 11. Juli d. J. will Ich, in Berücksichtigung der An- 
träge des XIX. Provinziallandtages der Provinz Sachsen, nachstehende Abände- 
rungen der I##. 57. a. und 97. des Reglements für die Provinzial- 
Städte Feuersozietät der Provinz Sachsen vom 5. August 1838. 
(Gesetz Samml. S. 381. ff.) genehmigen: 
Es lautet fortan der §. 57. a: 
Die Auszahlung der Vergütungsgelder erfolgt bei Totalschäden 
der Regel nach in zwei Theilzahlungen. Die erste Rate der für ein 
total eingeäschertes Gebäude festgesetzten Entschädigungssumme besteht in 
zwei Drittheilen derselben und muß sofort, in keinem Falle aber später 
als sechs Wochen nach dem eingetretenen Brandschaden, gezahlt werden, 
woegen das letzte Drittheil gezahlt wird, sobald die Wiederherstellung 
dem Reglement vom 5. August 1838. gemäß (§F. 65.) vollendet ist. 
Findet jedoch die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes über- 
haupt nicht statt (§. 66.), so erfolgt die Jahlung in zwei Hälften, die 
erste sechs Wochen und die zweite vier Monate nach vorgefallenem 
Brandschaden. Dieselben Zahlungsfristen treten alsdann ein, wenn der 
Versicherte für die Erfüllung der Pflicht der Wiederherstellung seiner 
abgebrannten Gebäude Sicherheit bestellen will. Zu dem Ende muß der 
Magistrat bei der im F. 44. vorgeschriebenen Verhandlung den Brand- 
beschädigten zugleich darüber vernehmen) ob er gegen Bestellung solcher 
Sicherheit die Zahlung seiner Entschädigungsgelder wünscht und event. 
in welcher Art die Sicheihen bestellt werden soll. Ueber die Angemessen- 
heit dieser Sicherheit hat sich der Magistrat gutachtlich gegen die Direk- 
tion zu äußern und nach deren Anweisung demnächst die Bestellung der 
Sicherheit zu veranlassen. 
In Stelle des ersten Absatzes des F§. 97. tritt folgende Vor- 
schrift: 
Diese (Rechnung) wird zunächst von der Provinzial- Städte-Feuer- 
sozietäts-Direktion nach den für die Regierungskassen-Verwaltung be- 
stehenden Vorschriften revidirt und muß mit den Revisions-Protokollen 
binnen längstens sechs Monaten nach dem Schlusse des betreffenden 
Jahres an den Oberpräsidenten eingereicht werden, der solche dem näch- 
sten Provinziallandtage vorzulegen hat, welchem die Superrevision und 
die Ertheilung der Decharge zusteht. Auch muß, nachdem die Vor- 
revision erfolgt ist, der summarische Inhalt der Rechnung selbst in einer 
Uebersicht, aus welcher die Versicherungssumuen der Gebäude, die aus- 
geschriebenen Sozietätsbeiträge, nach Klassen und Semestern geordnet, 
die für Total- und Partialbrandschäden in den einzelnen Gebäudeklassen 
(Xr. 7159—7100.) fest.
	        
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