Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  711  —

(Nr.  7159.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juli  1868.,  betreffend  die  Abaͤnderung  der
S§.  57.  a.  und  97.  des  Reglements  für  die  Saächsische  Provinzial=  Städte-Feuersozietät
  vom  5.  August  1838.

A#  den  Bericht  vom  11.  Juli  d.  J.  will  Ich,  in  Berücksichtigung  der  Anträge
  des  XIX.  Provinziallandtages  der  Provinz  Sachsen,  nachstehende  Abänderungen
  der  I##.  57.  a.  und  97.  des  Reglements  für  die  Provinzial-Städte
  Feuersozietät  der  Provinz  Sachsen  vom  5.  August  1838.
(Gesetz  Samml.  S.  381.  ff.)  genehmigen:

Es  lautet  fortan  der  §.  57.  a:

Die  Auszahlung  der  Vergütungsgelder  erfolgt  bei  Totalschäden
der  Regel  nach  in  zwei  Theilzahlungen.  Die  erste  Rate  der  für  ein
total  eingeäschertes  Gebäude  festgesetzten  Entschädigungssumme  besteht  in
zwei  Drittheilen  derselben  und  muß  sofort,  in  keinem  Falle  aber  später
als  sechs  Wochen  nach  dem  eingetretenen  Brandschaden,  gezahlt  werden,
woegen  das  letzte  Drittheil  gezahlt  wird,  sobald  die  Wiederherstellung
dem  Reglement  vom  5.  August  1838.  gemäß  (§F.  65.)  vollendet  ist.
Findet  jedoch  die  Wiederherstellung  des  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt
  nicht  statt  (§.  66.),  so  erfolgt  die  Jahlung  in  zwei  Hälften,  die
erste  sechs  Wochen  und  die  zweite  vier  Monate  nach  vorgefallenem
Brandschaden.  Dieselben  Zahlungsfristen  treten  alsdann  ein,  wenn  der
Versicherte  für  die  Erfüllung  der  Pflicht  der  Wiederherstellung  seiner
abgebrannten  Gebäude  Sicherheit  bestellen  will.  Zu  dem  Ende  muß  der
Magistrat  bei  der  im  F.  44.  vorgeschriebenen  Verhandlung  den  Brandbeschädigten
  zugleich  darüber  vernehmen)  ob  er  gegen  Bestellung  solcher
Sicherheit  die  Zahlung  seiner  Entschädigungsgelder  wünscht  und  event.
in  welcher  Art  die  Sicheihen  bestellt  werden  soll.  Ueber  die  Angemessenheit
  dieser  Sicherheit  hat  sich  der  Magistrat  gutachtlich  gegen  die  Direktion
  zu  äußern  und  nach  deren  Anweisung  demnächst  die  Bestellung  der
Sicherheit  zu  veranlassen.

In  Stelle  des  ersten  Absatzes  des  F§.  97.  tritt  folgende  Vorschrift:



Diese  (Rechnung)  wird  zunächst  von  der  Provinzial-  Städte-Feuersozietäts-Direktion
  nach  den  für  die  Regierungskassen-Verwaltung  bestehenden
  Vorschriften  revidirt  und  muß  mit  den  Revisions-Protokollen
binnen  längstens  sechs  Monaten  nach  dem  Schlusse  des  betreffenden
Jahres  an  den  Oberpräsidenten  eingereicht  werden,  der  solche  dem  nächsten
  Provinziallandtage  vorzulegen  hat,  welchem  die  Superrevision  und
die  Ertheilung  der  Decharge  zusteht.  Auch  muß,  nachdem  die  Vorrevision
  erfolgt  ist,  der  summarische  Inhalt  der  Rechnung  selbst  in  einer
Uebersicht,  aus  welcher  die  Versicherungssumuen  der  Gebäude,  die  ausgeschriebenen
  Sozietätsbeiträge,  nach  Klassen  und  Semestern  geordnet,
die  für  Total-  und  Partialbrandschäden  in  den  einzelnen  Gebäudeklassen

(Xr.  7159—7100.)  fest.