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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 51. —
(Nr. 7161.) Verordnung, betreffend die Auflõösung der Berg · Hypothekenkommission zu
Breslau und die Abgabe des dortigen Berg-Hypothekenbuches an die ordent-
lichen Gerichte. Vom 22. Juli 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen hierdurch, in Ausführung des H. 246. des Allgemeinen Berggesetzes
vom 24. Juni 1865. (Gesetz-Samml. für 1865. S. 705.), was folgt:
Artikel I.
Die auf Grund des Gesetzes, betreffend die Kormpeten der Ober-Berg.
ämter, vom 10. Juni 1861. (Gesetz= Samml. für 1861. S. 425.) für den
Bezirk des Ober-Bergamtes zu Breslau errichtete Berg= Hypothekenkommission
zu Breslau ist mit dem 1. September d. J. aufgehoben. Die bisher von dieser
Behörde geführten Berz. Hypothesenbücher werden von dem gedachten Tage ab
durch die ordentlichen Gerichte fortgeführt.
Artikel II.
Mit der Ausführung der gegenwärtigen Verordnung sind der Minister
für Handel, Gewerbe und fentüihe Arbeiten und der Justizminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 22. Juli 1868.
(I. §.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt.
Jahrgang 1888. (Nr. 7161—7162) 97 [Nr. 7162.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juli 1868.