Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
J 5. 
  
(Fr. 6968.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Stempelsteuer von Kalendern. Vom 
10. Januar 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang Unserer 
Monarchie, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets, 
was folgt: 
F. 1. 
Die Stempelsteuer von den für das Jahr 1869. und die folgenden Jahre 
erscheinenden Kalendern ist ohne Unterschied zwischen inländischen und ausländischen 
und zwischen Volks= und Luxus-Kalendern nach folgenden Steuersätzen zu entrichten: 
für Kalender in Quart, Oktav und Duodez, ingleichen Schreib- 
kalender 2 Sgr., 
für Kalender in kleineren Formaten, wie auch Tafelkalender. ! 
§. 2. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1868. 
(1. 8.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplizz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
  
Jahrgang 1868. (Nr. 6968—6969.) 7 (Nr. 6969.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1868.
	        
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