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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
J 5.
(Fr. 6968.) Gesetz, betreffend die Abänderung der Stempelsteuer von Kalendern. Vom
10. Januar 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang Unserer
Monarchie, mit Ausnahme der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebiets,
was folgt:
F. 1.
Die Stempelsteuer von den für das Jahr 1869. und die folgenden Jahre
erscheinenden Kalendern ist ohne Unterschied zwischen inländischen und ausländischen
und zwischen Volks= und Luxus-Kalendern nach folgenden Steuersätzen zu entrichten:
für Kalender in Quart, Oktav und Duodez, ingleichen Schreib-
kalender 2 Sgr.,
für Kalender in kleineren Formaten, wie auch Tafelkalender. !
§. 2.
Unser Finanzminister wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1868.
(1. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplizz.
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Jahrgang 1868. (Nr. 6968—6969.) 7 (Nr. 6969.)
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1868.