Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Artikel 17. 
Beide vertragschließende Regierungen behalten sich, eine jede für sich, das 
Recht vor, die in ihrem Gebiete belegenen Strecken der drei den Gegenstand des 
gegenwärtigen Vertrages bildenden Bahnen nebst Zubehör, soweit solche Strecken 
nicht auf Kosten der Landesregierung erbaut sind, nach Ablauf einer Frist von 
35 Jahren, vom Tage der Betriebseröffmung der betreffenden Bahn an gerechnet, 
oder auch später, nach einer mindestens Ein Jahr vorher zu machenden Ankün- 
digung gegen Erstattung des Zwanzigfachen des durchschnittlichen Reinertrages der, 
der Ankündigung vorausgegangenen fünf Jahre in Eigenthum zu nehmen. 
Sollte der Fall eintreten, daß in Betreff der Eisenbahn von Gießen nach 
Gelnhausen, oder in Betreff der Eisenbahn von Gießen nach Fulda, nach Ablauf 
von 35 Jahren nur die Großherzoglich Hessische Regierung von dem Rechte des 
Ankaufs der in Ihrem Gebiete belegenen Strecke Gebrauch macht, so soll derselben 
Regierung die Befugniß zusteben, auch die betreffende Preußische Strecke unter 
leichen Bedingungen auf so lange in Eigenthum zu nehmen, als die Königlich 
Poeuzipge Regierung von dem Rechte des Ankaufs der in Ihrem Gebiete bele- 
genen Strecke keinen Gebrauch macht. Dasselbe Recht soll unter den analogen 
Voraussetzungen und Bedingungen der Königlich Preußischen Regierung in Betreff 
der auf Großherzoglich Hessischem Gebicte belegenen Strecke der Eisenbahn von 
Hanau nach Friedberg für den Fall zustehen, daß diese Bahn von einer Privat- 
gesellschaft erbaut werden sollte. 
Es soll jedoch in keinem der Fälle, wo eine der vertragschließenden Hoben 
Regierungen von der einen oder anderen dieser ihr in dem gegenwärtigen Artikel 
vorbehaltenen Befugnisse Gebrauch macht, auf der betreffenden Eisenbahn eine 
Unterbrechung des einheitlichen Betriebsdienstes eintreten, vielmehr wegen der 
Fortsetzung eines einheitlichen Betriebes auf den beiderseitigen Strecken der betref- 
fenden Bahn zum geeigneten Zeitpunkte eine Vereinigung zwischen beiden Regie- 
rungen eingeleitet werden. Hierbei soll der Großherzoglich Hessischen Regierung — 
falls Sie es wünscht — die selbstständige Betriebsführung auf den Bahnen Gießen- 
Fulda und Gießen-Gelnhausen, der Königlich Preußischen Regierung — falls Sie 
es wünscht — die selbstständige Betriebsführung auf der Bahn Friedberg-Hanau 
überlassen werden. Die sacchergestatt die Betriebsführung übernehmende Regie- 
rung wird der anderen Regierung für die Benutzung der Bahnstrecke in den 
Gebieten derselben alljährlich einen Pachtzins entrichten, welcher dem nach Ver- 
hältniß der beiderseitigen Streckenlängen zu berechnenden Antheile an dem, von 
der betriebsführenden Verwaltung für jedes Betriebsjahr festzustellenden Rein- 
ertrage der betreffenden Bahn entspricht. 
Artikel 18. 
Gegenwärtiger Vertrag, für welchen von Seiten der Großherzoglich Hes- 
sischen Bevollmächtigten die Lasimmung der Landesvertretung ausdrücklich vor- 
behalten wird, soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und 
(Tr. 7174) ie
	        
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