Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

.— 774 — 
(Nr. 7176.) Statut für den Meliorationsverband des oberen Lebabruchs im Kreise Lauenburg. 
Vom 31. Juli 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai 1853. Artikel 2. (Gesetz- 
aum vom Jahre 1853. S. 182.), nach Anhörung der Betheiligten, was 
olgt: 
K. 1. 
Unter der Benennung: 
„Verband zur Melioration des oberen Lebabruchs“ 
wird eine Genossenschaft gebildet. 
Doer Verband hat Korporationsrechte und seinen Gerichtsstand bei dem 
Kreisgericht zu Lauenburg. 
st½ — 
Zweck des Verbandes ist: " 
den Ertrag des oberen Lebabruchs von Chotzlow bis zur Grenze der 
Gemarkung Gans abwärts durch Entwässerung zu verbessern. 
Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Verband den sogenannten Brenken- 
hoffskanal auf der angegebenen Strecke nach dem von dem Wasserbaumeister 
Schönwald entworfenen Regulirungsplane und Kostenanschlage vom 27. März 1868., 
sowie derselbe bei der Nevifoon festgestellt ist, herzustellen und auf Kramper Terrain 
an der Grenze mit Gans entlang in die Leba fortzuführen, und künftig in der 
regulirten Beschaffenheit zu unterhalten. 
Erhebliche Abänderungen dieses Projekts und des Kostenanschlages bedürfen 
der Genehmigung des Minsters für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Nach der Ausführung des Regulirungsplanes sind die sonst nöthigen oder 
zweckmäßigen neuen Entwässerungs= und Bewässerungsanlagen im Genossenschafts- 
gebiete von den speziell dabei Betheiligten nach Verhältniß ihres Vortheils aus- 
zuführen und zu unterhalten und zwar in solcher Weise, daß dadurch die Interessen 
des Verbandes nicht gefährdet werden. Die Organe des Verbandes haben auch 
dergleichen Anlagen zu beaufsichtigen. 
. 3. 
Ueber die von dem Verbande zu unterhaltenden Anlagen und über die 
Grundstücke des Verbandes ist von dem Direktor desselben ein Lagerbuch zu 
führen und von dem Vorstande festzustellen. 
.4.
	        
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