Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die vier Mitglieder werden aus der Zahl der Genossen gewählt, 
und zwar: 
1) von den zum Verbande gehörigen Besitzern von Rittergütern zwei Mit- 
glieder; 
2) von den betheiligten Dorfgemeinden und allen übrigen Grundbesitzern 
des Verbandes zwei Mitglieder. 
Die Mitglieder zu 1. und deren Stellvertreter werden von den zum 
Verbande gehörenden Besitzern von Rittergütern, resp. ihren Bevollmächtigten 
und gesetzlichen Vertretern, die Mitglieder zu 2. und deren Stellvertreter von 
den Vorstehern der interessirenden bäuerlichen Gemeinden durch absolute Stim- 
menmehrheit gewählt. 
Dabei wird die Stimme jedes Wählers nach der Morgenzahl der Grund- 
stücke, welche er bei diesem Meliorationsverbande vertritt, gezählt. 
Sobald das Kataster festgestellt ist, erfolgt die Zählung der Stimmen bei 
den Wahlen nach dem daraus ersichtlichen Kostenbeitragsverhältnisse. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Die Wahl gilt für sechs Jahre. Der 
Ausscheidende kann wieder gewählt werden. 
Bei den ersten Wahlen fungirt der Landrath des Lauenburger Kreises, 
bei den späteren der Direktor des Verbandes als Wahlkommissarius. Die 
Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im Uebrigen haben bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen Geltung. 
Die Stellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein, und treten für dasselbe, wenn es während der Wahl- 
zeit stirbt oder seinen Wohnsitz aufgiebt, bis zur Beendigung der Wahlperiode 
definitiv ein. 
Der Direktor des Verbandes wird von den vier Vorstandsmitgliedern mit 
absoluter Stimmenmehrheit auf sechs Jahre gewählt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestätigung 
versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl 
nicht bestätigt, so steht der Neierung die Ernennung auf drei Jahre zu. Letztere 
entscheidet auch im Falle der Stimmengleichheit. 
K. 12. 
Der Vorstand des Verbandes versammelt sich auf Berufung des Direktors 
als Vorsitzenden alle Jahre mindestens einmal im Monat Mai. Die Zusammen. 
berufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung und muß mit 
Ausnahme dringender Fälle mindestens acht Tage vorher stattfinden. 
er
	        
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