Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten zu beschließen, soweit dieselben 
nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesondere 
a) über die zur Erfüllung der Sozietätszwecke nothwendigen und nützlichen 
Einrichtungen und über die Bauanschläge, 
über den Jahresetat und die erforderlichen gewöhnlichen und außer- 
gewöhnlichen Ausschreibungen, sowie über die Decharge der Jahresrechnung, 
über etwaige Anleihen, 
d) über Verträge, 
e) über die Benutzung der etwa zu erwerbenden Grundstücke oder das sonstige 
Vermögen des Verbandes, 
f) über Annahme des Rendanten und der erforderlichen Unterbeamten, 
g) über die Geschäftsanweisung, 
h) über die Revisionen der Anlage durch einen qualifizirten Baubeamten. 
Die Ausführung der Beschüsse des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Der Vorstand ist aber berechtigt, von den Ausführungen der Beschlüsse sich 
Ueberzeugung zu verschaffen. 
Beschlüsse des Vorstandes, welche der Vorsitzende für gesetzwidrig oder dem 
Gemeinwohl nachtheilig erachtet, hat derselbe zu beanstanden und die Entscheidung 
der Regierung einzuholen. 
b 
— 
cC 
1 
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich: 
a) zu dem Bau neuer Anlagen, 
b) zu Anleihen, 
Tac) zur Veräußerung von Grundstücken des Verbandes. 
K. 14. 
Die Mitglieder des Vorstandes sind an Instruktionen der Genossen des 
Verbandes nicht gebunden. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Der Vorstand kann nur beschließen, wenn außer dem Oirektor zwei 
Mitglieder erschienen sind. 
Eine Ausnahme findet statt, wenn der Vorstand #m dritten Mal zur 
Verhandlung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü- 
(Xr. 7176.) gen-
	        
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