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2) dem Magdeburger Deichverbande:
a) die Herstellung und Unterhaltung eines wasserfreien tüchtigen Deiches
in Fortsetang des Kreuz ot.Deiche, von der Kupirung der
alten Elbe-bei ihrem Ausflusse ab, in der Richtung der Sommer-
deiche um den Rehberg, im Anschluß an den Thurmgartendeich
und von da ab in der Fortsetzung der alten Eracan-resterschen
Deiche an der Elbe;
b) die Unterhaltung des im Anschluß an den alten Pechauer Deich
oberhalb Louisenthal sich fortsetzenden linksseitigen Fluth-(Leit.) Deiches
bis zur Furthlakenbrücke und wenn diese Brücke eingezogen wird,
bis zur kombinirten Fluthbrücke im Hreusun spunkte der beiden
Verkehrswege oder bis zur Friedrich-Wilhelmsbrücke.
Der Punkt, wo der linksseitige Fluthdeich an die alte Elbe tritt
und die Grenze zwischen den beiden Deichverbänden, dem Magdeburger
Deichverband und dem Elbenauer Deichverband, bildet (sub 3b.), wird
von den Verwaltungsbehörden festgestellt und örtlich markirt werden;
3) dem Elbenauer Deichverbande:
a) die Herstellung und Unterhaltung eines wasserfreien luchtigen Deiches
an der Strom-Elbe in der Richtung der Ranieser Deiche, des
Landschaftsdammes, des Grünewalder Deiches, des durch das
Statut vom 28. Dezember 1864. festgesetzten Sommerdeiches, welcher
um Winterdeich ausgebaut wird, der Randauer Deiche bis zum
Finktenheerd und in deren Anschluß Fdes Deiches in der Kreuzhorst
mit der wasserfreien Kupirung der alten Elbe bei ihrem Ausflusse
in die Strom-Elbe. Für die erste Herstellung des Winterdeiches
in der Kreuzhorst mit der wasserfreien Kupirung der alten Elbe bei
ihrem Ausflusse wird ein Spezialkataster entworfen (§. 11. sub c.);
die Unterhaltung des im Anschluß der sub a. gedachten Ranieser
Deiche linksseitig des Fluthkanals angelegten Fluth- (Leit.) Deiches
bis unterhalb Calenberge hin, wo derselbe der alten Elbe nahe tritt
und der Fluthdeich des Aagdeburger Verbandes beginnt (sub 2b.).
Beide Deichzüge sub a. und b. bilden den Elbenauer Deichpolder.
Von dem Punkte, wo der Fluthdeich ddes Magdeburger Deichver-
bandes oberhalb Pechau beginnt, bis zur Kupirung der alten Elbe
bei ihrem Ausflusse, bildet die alte Elbe die Grenze zwischen den
beiden Deichverbänden sub 2. und 3.
Das Statut des Sommerdeichverbandes auf dem Elbenauer
Werder vom 28. Dezember 1864. (Gesetz Samml. von 1865. S. 20.)
keit zufer Kraft, sobald dieser Sommerdeich zum Winterdeich aus-
gebaut istz
4) dem Ehle-Deichverbande:
die Unterhaltung des ganzen rechtsseitigen Fluth= (Leit.) Deiches
des — bis zum Berlin-Magdeburger chn eedamm hin.
Jahrgang 1866. (Nr. 7179.) 108 Die
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