Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  798  —.
II.  Es  gelten  folgende  allgemeine  Bestimmumgen:
a)  Jeder  Repräsentant  hat  Eine  Stimme  im  Deichamte  zu  führen.

b)  Die  Vertreter  für  die  fiskalischen  Besitzungen  werden  von  der  Regierung
und  für  das  Kloster  Unser  Lieben  Frauen  und  die  Kloster  Bergesche
Stiftung  von  dem  Provinzial-Schulkollegium  in  Magdeburg  ernannt.

Jc)  Die  Stimme  eines  Rittergutes  wird  von  dessen  Besitzer  oder  dem  von
diesem  selbst  erwählten  Vertreter  geführt.

4)  Die  Gemeinden  werden  durch  ihren  Ortsvorsteher  repräsentirt  oder  durch
dessen  gewöhnliche  Stellvertreter.  An  Stelle  des  letzteren  kann  der  Orts.
vorsteher  aus  der  Zahl  der  Deichgenossen  seiner  Gemeinde  einen  anderen
Vertreter  erwählen.

e.)  Frauen  und  Minderjährige  dürfen  ihr  Stimmrecht  durch  ihre  gesetzlichen
ertreter  oder  durch  Bevollmächtigte  ausüben.

)  Gehört  ein  Gut  mehreren  Besitzern  gemeinschaftlich,  so  kann  nur  einer
derselben  im  Auftrage  der  übrigen  das  Stimmrecht  ausüben.

g)  Wenn  ein  stimmberechtigter  Gutsbesitzer  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Necte  durch  rechtskräftiges  Urtheil  verloren  hat,  so  ruht  während  seiner
Besitzeit  das  Stimmrecht  des  Gutes.

h)  Der  Stellvertreter  eines  Repräsentanten  nimmt  in  Krankheits=  und  Be.
hinderungsfällen  dessen  Stelle  ein  und  tritt  für  ihn  interimistisch  ein,
oen  der  Repräsentant  stirbt  oder  die  Bedingung  seiner  Wählbarkeit
aufhört.

III.  Zur  Ordnung  und  Verwaltung  der  den  drei  Deichverbänden  gemeinsam
  obliegenden  Angelegenheiten  (§#.  2.  6.  7.  ub  1.)  wird,  sobald  das  Mandat
der  Baukommission  (F.  5.)  vollständig  erledigt  ist,  eine  besondere  Kommission  gebildet,
  welche  besteht:

a)  aus  den  drei  Deichhauptleuten  der  Verbände,

b)  aus  je  zwei  Repräsentanten  aus  jedem  Deichamte  der  drei  Deichverbände,


c)  aus  einem  Kanalinspektor,  welchen  die  unter  a.  und  b.  genannten  Mitglieder
  wählen.

Von  den  drei  Deichhauptleuten  hat  derjenige,  welcher  als  Deichhauptmann
am  längsten  fungirt,  den  Vorsitz  in  dieser  Kommission,  bei  gleicher  Amtsdauer  der
älteste  den  Jahren  nach.  Bei  Krankheit  oder  Verhinderung  des  Vorsitzenden
übernimmt  derlenige  der  beiden  anderen  Deichhauptleute,  welcher  am  längsten
fungirt,  resp.  der  älteste  ist,  den  Vorsitz.

Der  Königliche  Wasserbaubeamte  des  Bezirks  ist  zu  diesen  Sitzungen  einkaaden,
  hat  aber  in  denselben  nur  berathende  Stimme,  wofern  er  nicht  als  Kanalspektor

  gewählt  ist.  Di
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