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II. Es gelten folgende allgemeine Bestimmumgen:
a) Jeder Repräsentant hat Eine Stimme im Deichamte zu führen.
b) Die Vertreter für die fiskalischen Besitzungen werden von der Regierung
und für das Kloster Unser Lieben Frauen und die Kloster Bergesche
Stiftung von dem Provinzial-Schulkollegium in Magdeburg ernannt.
Jc) Die Stimme eines Rittergutes wird von dessen Besitzer oder dem von
diesem selbst erwählten Vertreter geführt.
4) Die Gemeinden werden durch ihren Ortsvorsteher repräsentirt oder durch
dessen gewöhnliche Stellvertreter. An Stelle des letzteren kann der Orts.
vorsteher aus der Zahl der Deichgenossen seiner Gemeinde einen anderen
Vertreter erwählen.
e.) Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
ertreter oder durch Bevollmächtigte ausüben.
) Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
g) Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Necte durch rechtskräftiges Urtheil verloren hat, so ruht während seiner
Besitzeit das Stimmrecht des Gutes.
h) Der Stellvertreter eines Repräsentanten nimmt in Krankheits= und Be.
hinderungsfällen dessen Stelle ein und tritt für ihn interimistisch ein,
oen der Repräsentant stirbt oder die Bedingung seiner Wählbarkeit
aufhört.
III. Zur Ordnung und Verwaltung der den drei Deichverbänden gemeinsam
obliegenden Angelegenheiten (§#. 2. 6. 7. ub 1.) wird, sobald das Mandat
der Baukommission (F. 5.) vollständig erledigt ist, eine besondere Kommission gebildet,
welche besteht:
a) aus den drei Deichhauptleuten der Verbände,
b) aus je zwei Repräsentanten aus jedem Deichamte der drei Deichverbände,
c) aus einem Kanalinspektor, welchen die unter a. und b. genannten Mitglieder
wählen.
Von den drei Deichhauptleuten hat derjenige, welcher als Deichhauptmann
am längsten fungirt, den Vorsitz in dieser Kommission, bei gleicher Amtsdauer der
älteste den Jahren nach. Bei Krankheit oder Verhinderung des Vorsitzenden
übernimmt derlenige der beiden anderen Deichhauptleute, welcher am längsten
fungirt, resp. der älteste ist, den Vorsitz.
Der Königliche Wasserbaubeamte des Bezirks ist zu diesen Sitzungen einkaaden,
hat aber in denselben nur berathende Stimme, wofern er nicht als Kanalspektor
gewählt ist. Di
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