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ß. 17.
sol Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung
erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Ems, den 24. Juli 1868.
(d. S.) Wilhelm.
Für den abwesenden Minister für die
andwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler.
Leonhardt.
(Nr. 7180.) Allerhöchster Erlaß vom 8. August 1868., betreffend die Aenderung des Statuts
für das Ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstenthums Lüneburg.
A# den Bericht vom 3. August d. J. will Ich, in Folge des am 5. Februar
d. J. von der Ritterschaft des Fistenthums Lüneburg gefaßten Beschlusses,
hirrdurch nachfolgenden Zusatz zu F. 1. Abschnitt I. der durch Verordnung vom
4. Januar 1856. (Gesetz Samml. für Hannover de 1856. Abtheilung 1.
S. 37. ff.) bestätigten Aenderungen des Statuts für das Ritterschaftliche Krcdilinstiut
des Fürstenthums Lüneburg genehmigen:
„Die ritterschaftliche Kreditkommission wird ermächtigt, sobald und so lange
das Kreditinstitut selbst für die seinerseits angeliehenen Kapitalien seinen
Gläubigern durchgängig mehr als drei und ein halbes Prozert Zinsen
zu zahlen hat, nach demselben Verhältnisse die jährlichen Beiträge der
von jetzt ab in das Institut auszunehmenden Mitglieder über die im
§. 1. Abschnitt I. der gedachten Verordnung bestimmten Prozentsätze zu
erhöhen.“
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen.
Bad Ems, den 8. August 1868. Z
Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret
(R. v. Decker).