Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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ß. 17. 
sol Abänderungen dieses Statuts können nur unter landesherrlicher Genehmigung 
erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 24. Juli 1868. 
(d. S.) Wilhelm. 
Für den abwesenden Minister für die 
andwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. 
Leonhardt. 
  
(Nr. 7180.) Allerhöchster Erlaß vom 8. August 1868., betreffend die Aenderung des Statuts 
für das Ritterschaftliche Kreditinstitut des Fürstenthums Lüneburg. 
A# den Bericht vom 3. August d. J. will Ich, in Folge des am 5. Februar 
d. J. von der Ritterschaft des Fistenthums Lüneburg gefaßten Beschlusses, 
hirrdurch nachfolgenden Zusatz zu F. 1. Abschnitt I. der durch Verordnung vom 
4. Januar 1856. (Gesetz Samml. für Hannover de 1856. Abtheilung 1. 
S. 37. ff.) bestätigten Aenderungen des Statuts für das Ritterschaftliche Krcdilinstiut 
des Fürstenthums Lüneburg genehmigen: 
„Die ritterschaftliche Kreditkommission wird ermächtigt, sobald und so lange 
das Kreditinstitut selbst für die seinerseits angeliehenen Kapitalien seinen 
Gläubigern durchgängig mehr als drei und ein halbes Prozert Zinsen 
zu zahlen hat, nach demselben Verhältnisse die jährlichen Beiträge der 
von jetzt ab in das Institut auszunehmenden Mitglieder über die im 
§. 1. Abschnitt I. der gedachten Verordnung bestimmten Prozentsätze zu 
erhöhen.“ 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Bad Ems, den 8. August 1868. Z 
Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
An den Minister des Innern. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeret 
(R. v. Decker).
	        
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