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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. "1. " zr
Bad Ems, den 20. Juli 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finanzminister und den Minister für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
(Nr. 7182.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Heiligenbeiler Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom
20. Juli 1868.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König ven Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Heiligenbeiler Kreises auf dem Kreis-
tage vom 16. März d. J. beschlossen worden, die zur Aueführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im ege einer
Anleihe zu boschasen wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu
diesem Zwecke au euchen Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens
der Gläubiger unkündbare Obkigationen zu dem angenommenen Betrage von
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der
Gläubiger noch der Schukdner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen
um Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Tha-
ern, welche in folgenden Apoints:
20,000 Thaler à 500 Thaler,
60,000 R 100.
20,000 à 50
0506606 Phaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro-
ent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schulpverschrei-
emga b zu tilgen find, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr-
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus bervorfehenden echte, ohne die Uebertragung des
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
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