Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. "1. " zr 
Bad Ems, den 20. Juli 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
(Nr. 7182.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Heiligenbeiler Kreises im Betrage von 100,000 Thalern. Vom 
20. Juli 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König ven Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Heiligenbeiler Kreises auf dem Kreis- 
tage vom 16. März d. J. beschlossen worden, die zur Aueführung der vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im ege einer 
Anleihe zu boschasen wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu 
diesem Zwecke au euchen Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens 
der Gläubiger unkündbare Obkigationen zu dem angenommenen Betrage von 
100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Interesse der 
Gläubiger noch der Schukdner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit 
des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen 
um Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert Tausend Tha- 
ern, welche in folgenden Apoints: 
20,000 Thaler à 500 Thaler, 
60,000 R 100. 
20,000 à 50 
0506606 Phaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Pro- 
ent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schulpverschrei- 
emga b zu tilgen find, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherr- 
liche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber 
dieser Obligationen die daraus bervorfehenden echte, ohne die Uebertragung des 
Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
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