Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zugleich will Ich der gedachten Stadt, gegen Uebernahme der künftigen chaussee- 
Schinen, Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Ebaustergelves 
nach den Bestimmungen des für die Staats.Chausseen jedesmal weltenden Chaussee- 
ge0. Tarif, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
efreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, 
wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarise vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei= Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz. Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Homburg v. d. Höhe, den 19. August 1868. 
Wilhelm. 
Für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finanzminister und den Minsster für Handel 
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(Nr. 7193.) Allerhöchster Erlaß vom 23. August 1868., betreffend die Auflösung der Kom- 
mission für den Bau der Heppens-Oldenburger Eisenbahn. 
ch will Sie nach Ihrem Antrage vom 19. August d. J. hierdurch ermächtigen, 
die mittelst Meines Erlasses vom 1. Mai 1865. angeordnete Kommission mit der 
Firma „Königliche Kommission für den Bau der Heppens-Oldenburger Eisenbahn“ 
aufzulösen und die noch zu erledigenden Geschäfte, beziehungsweise die Weiter- 
führung derselben der Eisenbahn-Direktion in Hannover zu übertragen. 
Coblenz, den 23. August 1868. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
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(Nr. 7191.)
	        
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