Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt, unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indessen zweckmäßig ist, sollen die Arbei- 
ten waach Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen 
werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist 
der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
egel unentgeltlich hergeben. So weit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(efr. . 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesen- 
verbandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1843. 
E. 5. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. Als Ersatz für baare Auslagen und 
Versäummiß erhält jedoch der Wiesenvorsteher jährlich pro Morgen eine von der 
Versammlung der Wiesengenossen zu beschließende Vergütung. 
. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ihrer 
Mitte auf drei Jahre gewählt nebst zwei Stellvertretern für die Wiesenschöffen. 
Bei der Wahl hat jeder Wiesengenosse Eine Stimme, wer mehr als einen hal- 
ben Morgen im Verbande besitzt, hat zwei Stimmen, wer mehr als Einen 
Morgen besitzt, drei Stimmen. 
Der Bürgermeister beruft die Wahlversammlung und führt den Vorsitz 
in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstat. « 
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