Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 827 — 
g. ii. 
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen. 
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrathe, von der Königlichen Re- 
gierung in Trier als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten gehandhabt in dem Umfange und mit den Be- 
fugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen. 
K. 12. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. ’ 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 28. August 1868. 
(1. .) Wilhelm. 
ür den Minister für die landwirth- ---. 
F schaftlichen Angelegenheiten: Für den Justiminister: 
Gr. zu Eulenburg. v. Roon. 
  
(Nr. 7194—7185.) (Nr. 7195.)
	        
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