Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemaͤß- 
heit des F. 2. des Gcn. es vom 17. Jumi 1833. durch gegenwärtiges Privile- 
ium zur Emission gedachter Obligationen unter nachstehenden Bedingungen Un- 
Kere landesherrliche Genehmigung ertheilen. 
F. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern 
nach dem beigefügten Schema I. unter der Bezeichnung: Prioritäts-Obligationen 
der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft Littr. H. t“ en-Thorn- Bromberg), 
stempelfrei ausgefertigt. " 
Dieselben zerfallen in: 
4,000 Stück zu 1000 Rthlr., von M 1— 4,000, zus. 4,000,000 Rthlr. 
8000 500 . .4000 1—12,000 4700 
50,000 - - 100 - - " 12,001—62,000, - 5,000,000 .- 
Summa 13,000,000 Rthlr. 
Jeder Obllgatlon werden Zinskupons für fünf Jahre und ein Talon zur 
Ethehung emeere Kupons nech Ablauf von fim ahren nach den weiter bei- 
a" ugten Schemas II. und III. beitzefügt. Die Kupons sowie der Talon wer- 
en alle fün Jabie auf besonders G. euze Bekamtmachumg erneuert. 
bard Muf der Rückseite der Obligalionen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. «· 
s.2. 
Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier einhalb Prozent sährich 
perzinst und die Iinsen in halbjährlichen Terminen am 1. Januar und 1. Juli 
jeden Jahres in Breslau und in Beilin gezahlt. Zinsen, deren Erhebung inner- 
halb vier Jahren, von dem in bem zahee Kupon zrchen Zahlungs- 
tage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. # 
Werden Talons nicht innerhalb Jahresfrist vom Tage ihrer Fälligkeit ab 
zur Erhebung der neuen Kupons benutzt, 64 erfolgt die Ausgabe der neuen 
Kupoßs nebst Talons nur an die Inhaber der Obligationen. 
6 3. 
Für die Jahlung der Zinsen haftet nach Maaßgabe des &. 10. des Ver. 
trages vom 30. November 1867;: 
1) für das erste à Prozent die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, 
2) für die weiteren vier Prozent der Staat mit seinen aus dem Ober- 
schlesischen Eisenbahn= Unternehmen aufkommenden Intraden. 
Die Ansgarantie des Staates hört jedoch auf, sobald die Bahnstrecke der 
projektirten Em Iterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschluß an die 
Ostpraßische Sübbahn zehn Jahte hindurch im ere gewesen seit- nd 
(Tr. 7197.)
	        
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