Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

ritäts-Obligationen Littr. H. durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher 
Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
K. 6. 
Die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen geschieht durch die 
Königliche Direktion in Gegenwart eines Notars in einem vierzehn Tage vorher 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der 
Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird. 
S. 7. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen erfolgt an dem 
auf den Ausloosungstermin folgenden 2. Januar in Breslau und in Berlin nach 
dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushändigung der- 
selben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinskupons. Werden die Kupons 
nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapital gekürzt 
und zur Einlösung der Kupons verwendet. 
Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Verzinsung 
einer jeden Prioritäts-Obligation mit dem 31. Dezember desjenigen Jahres, in 
welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, bekannt gemacht worden ist. 
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegen- 
wart eines Notars verbrannt und es soll, daß dies geshehen, durch die öffent- 
lichen Blätter bekannt gemacht werden. 
Die in Folge der Kapitalrückforderung von Seiten des Inhabers (§. 8.) 
oder in Folge einer Kündigung (K. 5.) außerhalb der Amortisation eingelösten 
Prioritäts-Obligationen kann die Gesellschaft wieder ausgeben. 
KS. 8. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalsbeträge anders als nach Maaßgabe der in den 
S. 5. und 7. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung 
länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahnverwaltung der Transportbetrieb 
auf der Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn länger als sechs Monate 
gänzlich eingestellt gewesen ist; 
c) wenn die im F. 5. festgesetzte Amortisation nicht eingehalten wird. 
In den Fgällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht, son- 
dern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, 
zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a. bis zur Zahlung des betreffenden Zinskupons, 
zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes 
(Nr. 7197.) In
	        
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