Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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11,000  Thaler  à  1000  Thaler  11  Stück,
30,000  à  500  60
28,000  "*  nà  100  -  “  280  2
10,000  ".  à  50  ·....·  200  2
4,000  à  25  1600

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nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1868.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem  Prozent
des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  Januar  1868.
(L.  S.)  Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6975.)  Pro-