Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Vor und während der Ausführung der Anlagen kann der Vorstand die 
Erhebung von Beiträgen nach Maaßgabe des vorläufigen Katasters beschließen. 
Die Ausgleichung erfolgt nach definitiver Feststellung des Katasters. 
Dem Vorstande bleibt vorbehalten, im Fall die sofortige Aufbringung der 
Baukosten für die Betheiligten zu drückend werden möchte, die Aufnahme eines 
auf Amortisation anzuleihenden zinsbaren Darlehns zu beschließen. 
Die Zinsen und Amortisationsraten dieses Kapitals, ebenso wie die künf- 
tigen Unterhaltungskosten der gemeinschaftlichen Anlagen, werden nach Maaßgabe 
des Katasters aufgebracht. Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Sozietäts- 
beiträge ruht mit der Sozietätspflicht gleich den sonstigen gemeinen Lasten und 
Abgahen. als Reallast unablöslich auf den verpflichteten Grundstücken. 
Die Beiträge sind auf das Ausschreiben des Direktors der Sozietät in 
den darin bezeichneten Terminen zur Kasse des Verbandes bei Vermeidung der 
administrativen Exekution Trieen Innerhalb der Gemeinden bewirken deren 
Vorstände die Einziehung und Abführung zur Kasse des Verbandes. 
. 5. 
Die Anlagen werden unter Leitung eines Technikers theils in Tagelohn, 
eeis nach angemessenen Akkordsätzen, theils, soweit es zweckmäßig erscheint, nach 
estimmung des Vorstandes durch Verdingung an den Mindestfordernden aus- 
geführt. Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen (insbesondere 
Grabenarbeit bei den Binnenentwässerungen) durch Naturalletkung der betheiligten 
Grundbesitzer ausführen lassen. Im letzteren Falle ist der Direktor der Sozietät 
befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach ein- 
maliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die 
Kosten von demselben im Wege der administrativen Exekution beitreiben zu 
lassen. Eben dazu ist der Direktor befugt bei Arbeiten,) welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage 
nicht unterbleiben dürfen. Hierzu gehören diejenigen Arbeiten, welche nach 8. 3. 
den Adjazenten der Entwässerungszüge in Bezug auf deren Räumung und Aus- 
krautung obliegen. 
g. 6. 
Außer der Herstellung der im §. 3. erwähnten Anlagen liegt dem Ver- 
bande ob, Binnenentwässerungs= und Bewässerungs-Anlagen bmerzald des Me- 
liorationsgebietes, welche nur durch Zusammenwirken mehrerer Grundbesitzer aus- 
führbar aedn zu vermitteln und nöthigenfalls auf Kosten der speziell dabei 
Betheiligten durchzuführen, nachdem der Plan und das Beitragsverhältniß von 
der State Ausschtebehörte nach Anhörung der Betheiligten festgestellt ist. 
Die Kosten solcher neuen Anlagen, sowie die Unterhaltung derselben, 
werden nach Verhältniß des Vortheils von den speziell dabei Betzelligten g. 
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