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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 3.
(Nr. 7280.) Verordnung, betreffend die evangelischen militairkirchlichen Angelegenheiten im
IX. Armeekorps. Vom 25. November 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r.
verordnen für den Bereich des IX. Armeekorps, was folgt:
KS. 1.
Die evangelische Militairseelsorge im Bereiche des IX. Armeekorps wird
nach den Vorschriften der Militair-Kirchenordnung vom 12. Februar 1832.
(Gesetz Samml. für 1832. S. 69. ff.) und nach Maaßgabe der hierauf be-
züglichen späteren Bestimmungen geordnet. Der evangelische Militairgeistliche
in Schleswig versieht die Funktionen eines Militair-Oberpredigers.
K. 2.
Die nach §. 9. der Militair-Kirchenordnung den Konsistorien zustehenden
Befugnisse und obliegenden Pflichten gehören bis auf Weiteres zu dem Ge-
schäftskreise des evangelischen Feldpropstes der Armee, welcher insbesondere die
Anstellung, Versetzung und Entlassung der Divisions-, Garnison= und Anstaltspre-
diger mit Genehmigung des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-
Angelegenheiten zu bewirken hat, vorbehaltlich jedoch der in dem gedachten Pata-
graphen den Militairbefehlshabern zugewiesenen Mitwirkung.
K. 3.
In Beziehung auf Beichte, Abendmahl, Einsegnung der Kinder und ihre
Vorbereitung dazu bedarf es zur Verrichtung durch einen anderen Geistlichen
nach den Vorschiiften der Militair-Kirchenordnung einer besonderen Erlaubniß
von Seiten des Militairgeistlichen nicht, ebensowenig zum Besuch des Gottes-
dienstes in anderen Kirchen; für Taufen und Trauungen ist ein Erlaubnißschein
des zuständigen Militairgeistlichen erforderlich, welcher jedoch auf Verlangen
unentgeltlich ertheilt werden muß.
Jah##s 18860. (Nr. 7290—7281.) 11 F. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 12. Jannar 1869.