Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Artikel  14.

Der  zehnte  Titel,  sowie  die  S#.  220.  240.  243.  244.  245.  erster  Absatz,
246.  247.  und  248.  fallen  aus.

Artikel  15.

Der  zunächst  für  die  rechtsrheinischen  Preußischen  Landestheile  erlassene
§.  226.  findet  auch  in  den  Fürstenthümern  Waldeck  und  Pyrmont  Anwendung.

Artikel  16.
Dem  zweiten  Absatz  des  §.  245.  wird  zugefügt:
Friaahre  finden  jedoch  bei  Erhebung  der  Bergwerksabgaben  nicht  statt.
Vom  1.  Januar  1869.  an  wird  das  Nzesgeld  nicht  me  fortentrichtet.
Der  Handelsminister  ist  befugt,  über  die  ittelung,  Feststellung  und
Einziehung  der  Berzwerkabgaden  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen
  und  Instruktionen  zu  erlassen.

Artikel  17.

Die  bisher  von  der  Bergbehörde  geführten  Gegenbücher  find  zu  schließen
und  nicht  weiter  fortzuführen.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  Verpfändung
  und  des  Arrestes,  sowie  der  Führung  der  Hypothekenbücher,  die  in
dieser  Beziehung  für  das  Grundeigenthum  bestehenden  allgemeinen  gesetzlichen
Bestimmungen  Anwendung.

Artikel  18.

Den  Bergarbeitern  steht  in  den  Fällen  des  L.  des  Berggesetzes  in
Beziehung  auf  die  Rückstände  an  Lohn  und  anderen  Emolumenten  das  Vorzugsrecht
  des  Liedlohns  zu.

Artikel  19.

Zugleich  mit  dem  Allgemeinen  Berggesetz  tritt  das  nachstehend  abgedruckte
Preußische  Gesetz  vom  26.  März  1856.  über  die  Bestrafung  unbefugter  Gewinnung
  und  Aneignung  von  Mineralien  in  Kraft.

Artikel  20.
Mit  dem  1.  Januar  1869.  treten  außer  Kraft:

alle  allgemeinen  und  besonderen  Gesetze,  Verordnungen  und  Gewohnheiten
  über  Gegenstände,  auf  welche  das  gegenwärtige  Gesetz  sich  bezieht,
insbesondere  die  Bergordnung  von  1580.,  die  Verordnung  vom  24.  Ok.
tober  1812.)  den  Bau  der  Gppswerke  betreffend,  das  Gesetz  vom
30.  März  1859.  über  die  Feststellung  der  Entschädigungen  bei  Enteig-(r.
  7#1#)  nun-