Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1167  —

In  gleicher  Weise  ist  der  Schiffsmann,  sobald  sechs  Monate  seit  der  früheren
  Auszahlung  abgelaufen  sind,  die  Auszahlung  der  Hälfte  der  seit  der  früheren
  #uszahlung  verdienten  Heuer  zu  fordern  berechtigt.

KC.  2.

Die  in  dem  Artikel  541.  des  Handelsgesetzbuchs  vorgeschriebene  Erhöhung
der  nach  Zeit  bedungenen  Heuer  beträgt  von  dem  Beginn  des  dritten  Jahres  an
ein  Fünftel,  von  dem  Beginn  des  vierten  Jahres  an  ein  ferneres  Fünftel  des
in  dem  Heuervertrage  festgesetzten  Betrages)  Leichtmatrosen  rücken  mit  Beginn
des  dritten  Jahres  in  die  Heuer  der  Vollmatrosen,  Schiffsjungen  in  die  Heuer  der
bcchomatrofe,  in  beiden  Fällen  unter  Hinzurechnung  der  vorerwähnten  Erhöhung.
  «

II.  Gesetz)  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf
den  Seeschiffen)  vom  26.  März  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  693.).

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  u.§

verordnen  zur  Ergänzung  der  Vorschriften  des  Deutschen  H##decszesetzbuche  und
des  Eführungsgesetzer  zu  demselben  vom  24.  Juni  1861.  (Gesetz=  Samml.
S.  449.),  über  die  Rechtsverhältnisse  der  Schiffsmannschaft  auf  den  Seeschiffen,
mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Von  den  Seefahrtsbüchern.

S.  1.

Ein  Jeder,  welcher  auf  einem  Preußischen  Sesschife  als  Schiffsmann  zu
fahren  beabsichtigt,  muß  sich  von  der  Musterungsbehörde  (§.  12.)  des  Hafens,  in
welchem  er  sich  zuerst  verheuern  will,  ein  Seesthmetuch  ausfertigen  lassen.
hat,  bevor  das  Seefahrtsbuch  ausgefertigt  werden  kann,  über  seinen  Namen,
seine  Heimath  und  sein  Alter  sich  auszuweisen  und,  wenn  er  noch  unter  väterlicher
  Gewalt  steht  oder  minderjährig  ist,  die  Genehmigung  des  Vaters  oder
Vormundes,  Seeschiffsdienste  zu  nehmen,  beizubringen.  Kraft  dieser  Genehmiung

  ist  er)  insofern  er  das  vierzehnte  Lebensjahr  überschritten  hat,  rücksichtlich
es  Abschlusses  von  Heuerverträgen  und  der  aus  einem  solchen  Vertrage  entstehenden
  Rechte  und  Pütchen  einem  selbstständigen  Großjährigen  gleich  zu  achten.
(Nr.  6732.)  153“  Er