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Vierter Nachtrag
zu
dem am 8. November 1844. Allerhöchst bestätigten Statut der
Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft.
K. 1.
Das Unternehmen der Niederschlesischen Zweigbahngesellschaft wird auf den
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sagan nach Sorau zum Anschluß an
die Königlich Niederschlesisch-Märkische und die Halle-Sorauer Eisenbahn aus-
gedehnt.
§. 2.
Die spezielle Richtung der neuen Eisenbahn wird von dem Königlichen
Handelsministerium festgestellt. Von den festgestellten Bauplänen darf nur unter
besonderer Genehmigung des Handelsministeriums abgewichen werden. Der
Genehmigung desselben unterliegen auch die speziellen Proftke zu sämmtlichen
Bauten der gedachten Bahn. 0
. 3.
Die Eisenbahn von Sagan nach Sorau bildet einen integrirenden Theil
des Niederschlesischen Zweigbahn · Unternehmens und es finden auf dieselbe alle
Bestimmungen der Allerhöchst bestätigten resp. abgeänderten Gesellschaftsstatuten
mit den nachfolgenden Zusätzen Anwendung:
a) Zur Ausführung der Bestimmungen über die Benutzung der Eisenbahnen
zu militairischen Zwecken (Geseh. Eanml. 1843. S. 373.) ist die Gesell-
schaft sowohl rücksichtlich der neuen Bahnstrecke, als auch bezüglich der
Stammbahn verpflichtet, dem Reglement vom 1. Mai 1861. hegehungs-
weise dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868. für die Beförderun
von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Militairbedürfnissen au
den Staatsbahnen und den unter Staatsverwaltung stehenden Privat-
Eisenbahnen, nebst den hierzu bereits ergangenen und etwa noch zu
erlassenden ergänzenden und erläuternden Vorschriften, ferner den Bestim-
mungen des Reglements vom 1. Mai 1861., betreffend die Organisation
des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der
Instruktion von demselben Datum für den Transport der Truppen und
des Armee.Materials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abände-
rungen und Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen.
b) Zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft bezüglich der neuen Bahnstrecke
zu