Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1187 — 
u gleichen Leistungen verpflichtet, wie solche ihr bezüglich der Stamm- 
ahn obliegen. 
c) Im Verhältniß zur Bundes-Telegraphenverwaltung gelten sowohl rück- 
sichtlich der neuen Bahnstrecke als auch der Stammbahn die die Ver- 
pflichtungen der Eisenbahnverwaltungen im Interesse der Bundes-Tele- 
graphenverwaltung betreffenden Bestimmungen des Beschlusses des Bun- 
desrathes des Norddeutschen Bundes vom 21. Dezember 1868. 
4) Die Gesellschaft hat den Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden 
Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines 
besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie 
ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 21. Dezember 1846. für die Bauarbeiter einzurichtenden Kranken- 
kasse zu leisten. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten Pensions= und Wittwen- 
Verpflegungs-Kassen auch ferner bestehen zu lassen, zu diesen Kassen die 
erforderlichen Beiträge zu leisten und zur Unterstützung ihrer Arbeiter 
angemessene Summen zu verwenden. Dabei sind für die Beamten, deren 
Familien und für die Arbeiter thunlichst eben so günstige Normen auf- 
zustellen, wie sie in dem Reglement für die betreffenden Kassen der 
Staats-Eisenbahnen enthalten sind. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den Königlich Preu- 
ßischen Militair= Anwärtern, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben, zu wählen. 
S. 4. 
Das zur Ausführung des neuen Unternehmens, desgleichen zum Zwecke 
der Erweiterung und Verbchfermm der baulichen Anlagen und der Vermehrung 
der Betriebsmittel der Nederschlenschen Zweigbahn erforderliche Kapital), ein- 
schließlich der Verzinsung desselben während der Bauzeit, wird auf neunhundert 
und funfzig Tausend Thaler festgesetzt. 
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. 5Z. 
Die Beschaffung dieses Kapitals erfolgt durch Ausgabe von fünfprozen- 
tigen Prioritäts-Obligationen Littr. D. zum Gesammt-Nominalbetrage von neun- 
hundert und funfzig Tausend Thalern. 
Die Bedingungen, unter denen die Kreirung und Emission dieser Obliga- 
tionen erfolgt, werden durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgesetzt. 
g. 6. 
Bis zum Ablauf desjenigen Kalenderjahres, in welchem die Bahn von 
(Nr. 7583.) 159“ Sa-
	        
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