Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 1190 — 
Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach 
vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinskupons für anderweite zehn 
Jahre ausgereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, 
durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zinskupons 
nebst Talons quittirt wird, sofern nicht vorher dagegen von dem Inhaber der 
Qulitetion bei der Direktion der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben wor- 
en ist. 
Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen 
Serie Zinskupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation. 
K. 4. 
Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zinskupons werden 
ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit 
zur Zahlung präsentirt werden. 
g. 5. 
Die Verzinsung der Obligationen hört an dem Tage auf, an welchem sie 
zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen 
zugleich die ausgereichten Zinskupons, welche später als an jenem Tage verfallen, 
mit der fälligen Obligation eingereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der 
Betrag der fehlenden Zinskupons von dem Kapital gekürzt und zur Einlösung 
dieser Kupons verwendet. 
F. 6. 
Zur allmäligen Tilgung der Schuld wird vom Jahre 1874. ab jährlich 
ein halbes Prozent von dem gesammten Nominalbetrage derselben nebst dem 
Betrage der durch die bereits getilgten Obligationen entstehenden Zinsersparniß 
verwendet. Außerdem steht der Gesillschaft eine allgemeine Kündigung der Obli- 
gationen mit Genehmigung Unseres Handelsministers zu. 
Die Nummern der in einem jeden Jahre zu amortisirenden Obligationen 
werden alljährlich durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht Seitens 
der Direktion mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 
vierzehn Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem 
Jedermann der Zutritt freisteht. 
Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen 
Kündigung derselben erfolgt durch dreimalige Einrüuckung in die öffentlichen Blätter 
(§. 11.). Die erste Einrückung muß mindestens drei Monate vor dem bestimm- 
ten Zahlungstermin stattfinden. Die Einlösung der ausgeloosten Obligationen 
geschieht am 1. Juli jeden Jahres, die Einlösung der gekündigten Obligationen 
kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli jeden Jahres stattfinden. Die 
Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwruh= gegen Auslieferung 
der Obligation an den Präsentanten. Die im Wege des Tilgungsverfahrens 
eingelösten Obligationen werden unter Beobachtung der oben wegen der Aus- 
loosung vorgeschriebenen Form verbrannt. Diejenigen, welche im Wege der 
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