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Kündigung oder der Rückforderung (§. 9.) eingelöst werden, kann die Gesellschaft
wieder ausgeben.
Ueber die Ausführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn-
Kommissariate alljährlich Nachweis geführt.
S. 7.
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden,
so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
erlassen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrissene oder sonst unbrauch-
bar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende
Obligationen werden neue dergleichen Qusgesertigl.
§. 8.
Die Nummern der zur Lurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vor-
gezeigten Obligationen werden während der nächsten drei Jahre nach dem Zahlungs-
termine jährlich einmal von der Direktion der Gesellschaft Behufs der Empfang-
nahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht inner-
halb zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt
werden, sind werthlos, und ist dies von der Direktion unter Angabe der werthlos
ewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklären. Die Gesellschaft hat wegen
solcher Obligationen keinerlei Verpflichtungen mehr.
5. 9.
Außer dem im §. 6. gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen
berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurück-
zufordern:
a) wenn fällige Zinskupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt wor-
den, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;
b) wenn der Transportbetrieb auf der Niederschlesischen Zweigbahn mit
Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Maschinen durch
Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;
c) wenn die im F. 6. festgesetzte Tilgung der Obligationen nicht inne ge-
balten wird.
In den Fällen zu n. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo
einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden; in dem Falle zu c. ist dagegen
eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.
Das Recht der Zurückforderung dauert in dem Falle zu a. bis zur Be-
sahlung des betreffenden Zinskupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung
es unterbrochenen Transportbetriebes, das Recht der Kündigung in dem Falle
zu c. drei Monate von dem Tage ab, an welchem die Tilgung der Obligationen
hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung,
wenn die Gesellschaft die nicht eingehaltene Amortisation nachholt und 3r dem
Ende binnen längstens drei Monaten nach erfolgter Kündigung die Ausloosung
der zu amortisirenden Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt.
Xr. 7554.) FS. 10.