Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

Nr.  56.  471

sowie  die  Anmeldungen  der  Steuerpflichtigen  über  das  Einbringen  von  Luxusgegenständen
in  das  Inland  sind  in  einer  Umsatzsteuerliste  E  nach  Anleitung  des  Musters  11  einzutragen.  #

(2)  Gibt  der  Erwerber  die  im  §  26  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Erklärung,  für  die  .
Vordrucke  nach  dem  Muster  12  zu  verwenden  sind  und  die  zweckmäßigerweise  in  doppelter  Luster,
Ausfertigung  zu  verlangen  sein  wird,  bei  dem  Umsatzsteueramte  nicht  innerhalb  zweier  Wocen  —
nach  der  zollamtlichen  Abfertigung  ab,  so  ist  er  an  die  Verpflichtung  hierzu  und  an  die
Einzahlung  der  Steuer  zu  erinnern.  Vordrucke  für  die  Erklärung  werden  bei  den  Umsatzsteuerämtern
  kostenlos  abgegeben.  Die  Erklärung  kann  an  Amtsstelle  mündlich  erfolgen.

Auf  die  Erinnerung  finden  die  in  den  §§  49  und  50  getroffenen  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

(3)  Die  Abgabe  und  der  Inhalt  der  Erklärung  sowie  die  Einzahlung  der  in  der  Erklärung
  zu  berechnenden  Steuer  sind,  soweit  nicht  Steuerfreiheit  mit  Rücksicht  auf  die  nach
820  Abs.  1  des  Gesetzes  beigebrachte  Bescheinigung  eintritt,  in  der  Umsatzsteuerliste  zu  vermerken,
  der  Steuerbetrag  überdies  im  Einnahmebuch  zu  vereinnahmen.  Über  den  Steuerbetrag
  ist  nach  Maßgabe  der  Steuerfestsetzung  in  der  Erklärung,  gegebenenfalls  unter  Rück-Labe
  der  einen,  mit  unterschriftlich  vollzogener  Steuerberechnung  versehenen  Ausfertigung  der
Erklärung,  ein  Empfangsbekenntnis  zu  erteilen,  in  dem  etwaige  Nachforderungen  vorzubehalten
  sind.

(4)  Ergibt  die  Nachprüfung  der  Erklärung,  daß  die  Angaben  nicht  glaubhaft  und  das
Entgelt  zu  niedrig  angegeben  sind,  so  ist  der  dem  höheren  gemeinen  Werte  entsprechende
Steuerbetrag  mittels  eines  Steuerbescheids  (§  67)  mit  der  Bemerkung  nachzufordern,  daß
hiergegen  nur  die  Verwaltungsbeschwerde  gegeben  ist.  Die  Nachforderungen  und  deren  Eingang
  sind  gleichfalls  in  der  Liste  zu  vermerken  und  zu  überwachen,  die  Einzahlung  selbst  ist
im  Einnahmebuche  nachzuweisen.  Im  übrigen  gilt  wegen  der  Anfrechnung  usw.  das  im
§  60  hinsichtlich  der  Umsatzsteuerlisten  U  und  I.  Gesagte.

(5)  Die  obersten  Landesfinanzbehörden  bestimmen,  wann  und  unter  welchen  Voraussetzungen
  die  Zollstellen  vom  Einbringer  des  Gegenstandes  für  den  Steuerbetrag  Sicherheit
zu  verlangen  haben.

§  65.

(1)  Bei  dem  Verbringen  von  Luxusgegenständen  der  im  §  10  Nr.  3  des  Gesetzes  be-  b  Sonderzeichneten
  Art  ins  Ausland  findet  die  Erklärung,  wenn  der  Verbringer  zu  den  im  §  1  einungen
Abs.  1  des  Gesetzes  bezeichneten  Personen  gehört,  gleichzeitig  mit  der  Erklärung  nach  §  17  Verbringen
des  Gesetzes  statt;  dabei  ist  das  Entgelt  für  den  Gegenstand  oder,  wenn  ein  solches  nicht  von  nuruer
vereinbart  ist,  der  gemeine  Wert  des  Gegenstandes  in  dem  Steuerabschnitte  des  Verbringens  der  im  §  10
ins  Ausland  einzusetzen,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Entgelt  in  diesem  Steuerabschnitte  tn  2½

vereinnahmt  ist  oder  nicht.  genannten  Ari
ins  Ausland.