— 99 —
c) die Abkürzung der Bahnstrecke von Burg nach Magdeburg, sowie den
Bau der neuen Elbbrücke und die Einführung der Stammbahn über
dieselbe in die Stadt Magdeburg, binnen zwei Jahren vom Tage der
Feststellung des Bauplanes auszuführen.
K. 15.
Die Gesellschaft ist gehalten, insofern und sobald das Königliche Handels-
mimsterium im Interesse des Verkehrs es für angenessen erachtet, anderen Bahn-
verwaltungen die Mitbenutzung der Elbbrücke un ihrer Zugänge gegen Leistung
einer Vergütung nach Maaßgabe eines in Ermangelung der freien Vereinbarung
vom Königlichen Handelsministerium festzusetzenden Tarifs zu gestatten.
Bei solcher Mitbenutzung soll jedoch in allen Fällen, wenn es sich um
Anschlüsse an andere Bahnen humeellt die Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahngesellschaft nicht verpflichtet sein und niemals angehalten werden dürfen, ihre
Züge erst nach den glechartigen Jägen der zur Mitbenutzung der Brücke ver-
statteten Bahnverwaltungen über die Elbbrücke fahren zu müssen. Letztere haben
die nach Maaßgabe des betreffenden Tarifs zu leistenden Vergütungen an die
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft allmonatlich abzufthren und
sind außerdem verpflichtet, soweit diese von ihnen geleisteten tarifmäßigen Ver-
gütungen unter Hinzurechnung einer nach zrelden ase, veranschlagten Ver-
ütungssumme für alle eigenen Transporte der Berlin- en
i½—
isenbahngesellschaft nicht zureichen, von den mitbenutzten Brücken und Bahn-
theilen außer allen Unterhaltungs= und Verwaltungskosten auch noch die vollen
Zinsen des darauf verwendeten Anlagekapitals zu decken, für jedes Betriebsjahr
auch von diesem Ausfalle nach Varhchendp der darin über die Elbbrücke bewegten
sämmtlichen Wagen- und Lokomotivachsen den ratirlichen Theil an die Berlin-
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft zu gewähren.
K. 16.
Von dem auf die Eröffnung des Betriebes auf der Eisenbahn von Mag-
deburg nach Helmstedt und Jerpeim folgenden 1. Januar wird der nach den
Bestimmungen der 6r 14. und 15. des Statuts gebildete Reservefonds auf-
elöst und von dem Bestande desselben die Summe von 150),000 Thalern zur
Billung eines anderweiten Reservefonds, der Ueberrest aber zur Begründung
eines Erneuerungsfonds für das gesammte Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisen-
bahn-Unternehmen verwendet.
Der Reservefonds ist zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen
Ausgaben bestimmt und braucht nur auf der Höhe von 150,000 Thalern erhalten
zu werden. Im Falle einer Verminderung erfolgt die Ergänzung durch Zuschüsse
aus den Betriebseinnahmen, die von dem Ausschusse nach Bedürfriß festgesetzt
werden, aber pro anno nicht weniger als ½9 Prozent des Anlagekapitals des
gesammten Unternehmens betragen dürfen. So lange der Reservefonds in voller
Höhe vorhanden ist, fließen die Zinsen desselben in die Betriebskasse.
(Nr. 7286.) Der