Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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verschreibungen  den  Zinsfuß  und  die  Bedingungen  der  Rückzahlungen  nach  ihrem
Ermessen  und  nach  Vereinbarung  mit  den  Gläubigern  festzusetzen.  Ebenso  wird
derselben  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,  welche  jedoch  ebenfalls  nur
unter  Zustimmung  des  Kommunallandtages  oder  des  Ausschusses  desselben  ertheilt
  werden  darf,  die  Befugniß  beigelegt,  den  Zinsfuß  für  die  fortan  aus  der
Landesbank  zu  gewährenden,  sowie  für  die  aus  derselben  bereits  gewährten  künd.
baren  Darlehne  soweit  zu  erhöhen,  daß  die  Zinsen,  welche  sie  ihrerseits  zu  zahlen,
sowie  die  Verwaltungskosten,  welche  sie  zu  bestreiten  hat,  mindestens  vollständig
gedeckt  werden,  und  soll  der  Landesbank  wegen  dieser  erhöhten  Zinsen  dasselbe
Pfandrecht  zustehen,  welches  ihr  für  die  sonstigen  Zinsen  gebuhrt.  Endlich  erstreckt
sich  diese  Befugniß,  vorbehaltlich  der  unter  denselben  Voraussetzungen  zu  ertheilenden
  Genehmigung  des  Oberpräsidenten,  auch  auf  die  Erhöhung  der  Amortisationsbeiträge.


Jede  Aenderung  dieser  Art  ist  in  dem  Amtsblatte  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  bekannt  zu  machen;  sie  wird  für  die  bereits  vorhandenen  Darlehne
mit  dem  zweiten,  auf  die  Bekanntmachung  folgenden  Zinstermine  wirksam,  falls
dieselben  nicht  vor  diesem  Zeitpunkte  zur  Rückzahlung  an  demselben  von  den
Schuldnern  gekündigt,  und  spätestens  zu  diesem  Zeitpunkte  auch  zurückgezahlt
worden  sind.

Die  Stipulationen  der  Schuldurkunde  oder  sonstige  Verabredungen  schließen
diese  Kündigungsbefugniß  der  Schuldner  nicht  aus.

-  i-AusdenZinsen,welchedieBankbezieht,sinddiesinsen,welchesieihket-


  zu  entrichten  hat,  und  sämmtliche  Verwaltungskosten  zu  bestreiten.

Aus  den  Ueberschüssen,  sowie  aus  den  etwaigen  außerordentlichen  Einnahmen
ist  ein  Reservefonds  zu  bilden,  welcher  mindestens  bis  zur  Höhe  von  drei  Prozent
der  Verbindlichkeiten  der  Bank  zu  bringen  ist,  und  welcher  dazu  dient,  etwa  rück.
ständige  Amortisationsbeiträge,  Zinsen  und  Kosten  vorzuschießen,  und  etwaige
Ausfälle  zu  decken.  Derser  Pends,  welchem,  bis  er  die  angegebene  Höhe  erreicht
hat,  seine  eigenen  Zinsen  zuwachsen,  darf  nur  in  verzinslichen  Preußischen  Staatsoder
  vom  Preußischen  Staate  garantirten  Papieren,  in  verzinslichen  Papieren
des  Norddeutschen  Bundes,  in  Schuldverschreibungen  der  Landesbank  oder  in  verzinslichen
  Schuldverschreibungen  der  Kommunalstände  belegt  werden.

Sofern  der  Reservefonds  die  erforderliche  7  erreicht  hat,  haben  die
Kommunalstände  zu  bestimmen,  wie  die  jährlichen  Ueberschüsse  verwendet  werden
sollen.  ’  .

§.8.

In  derselben  Weise  ist  die  Direktion  ermächtigt,  diejenigen  Gelder  zu  belegen,
  welche  zwar  nicht  dem  Reservefonds  angehören,  deren  Verwendung  aber
nicht  nahe  bevorsteht.

Auch  ist  sie  befugt,  die  F.  7.  bezeichneten  Papiere  mit  diesen  Geldern  gegen
Hinterlegung  von  Wechseln,  jedoch  höchstens  auf  drei  Monate,  und  mit  einem  Abschlage
  von  mindestens  zehn  Prozent  des  Kurswerthes,  jedoch  nie  über  den  Nominalwerth
  zu  beleihen.  Die  hierdurch  gewonnenen  Zinsen  fließen  dem  Reservefonds
  zu.  .9