Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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8. 51. 
Geschäftsführung. 
Die Direktion führt die Geschäfte nach einer von ihr festzustellenden Ge- 
schäftsordnung. 
Sie versammelt sich, so oft es der Vorsitzende für nothwendig erachtet, 
oder vier Mitglieder derselben es verlangen, mindestens aber alle Monate einmal. 
Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt 
werden. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses müssen mindestens fünf Mitglieder 
und darunter drei unbesoldete gegenwärtig sein. «·"" «« 
Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse 
haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung entfernen. 
. 52. 
Befugnisse der Direktion. 
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft. Sie leitet sämmtliche 
Angelegenheiten der Gesellschaft, bringt ihre enen, sowie die Beschlüsse der 
Generalversammlungen und des Verwaltungsra ho in Ausführung und ernennt 
die Beamten der Gesellschaft. Imgleichen steht ihr die Wahl der besoldeten 
Direktionsmitglieder und vorbehaltlich der Genehmigung des Verwaltungsrathes 
§. 42. Nr. 9.), der Abschluß der von ihr mit benpilben zu vereinbarenden 
ngagementsverträge zu. 
Sie verwaltet den Gesellschaftsfonds und die eingehenden Bahn- und 
Transportgelder, sowie alle sonstigen Einnahmen der Gesellschaft, irbt die 
zur Ereichung des Gesellschaftszweckes nach ihren Beschlüssen erforderlichen 
Grundstücke und sonstiges bewegliches und unbewegliches Eigenthum, bewirkt die 
vollständige Erbauung der Bahn nach dem genehmigten Bauplane, sowie dem- 
nächst deren Unterhaltung, desgleichen die Aufführung, Anschaffung und Unter- 
haltung der erforderlichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utenfilien, 
organisirt und leitet den Transportbetrieb, schließt alle im Interesse der Gesell- 
sot erforderlichen Kauf., Verkauf-, Tausch-, Pacht- und Mieths-, Engagements-, 
mleihe= und sonstigen Verträge Namens der Gesellschaft und repräsentirt die 
letztere in allen Bechältpissen nach Innen und Außen auf das Vollständigste 
mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche das Gesellschaftsstatut und 
die Gesetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gemäß der Vorschriften des 
Deutschen hesegeebtuche und seines inführungsgeseses vom 24. Juni 1861. 
beilegen. Insbesondere ist die Direktion legitimirt, die Gesellschaft bei allen 
gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art in die Hypotheken- 
bücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, Veräußerungen vorzunehmen, 
Vergleiche zu schließen und Streitigkeiten schiedsrichterlicher Entscheidung zu 
umterwerfen. « 
Die Direktion ist aber auch ermächtigt, zur Ausübung gewisser Befugnisse 
derselben, General- und Spezial-Bevollmächtigte, welche nicht Mitglieder der 
(Ne. 7247. 15“ Di.
	        
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