Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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setzten  Zeitpunkt  hinaus  kann  von  der  Generalversammlung  nur  in  derselben
eise  beschlossen  werden,  wie  im  F.  51.  in  Betreff  der  Auflösung  bestimmt  ist.

VIII.  Abtheilung.
Der  Staatskommissarius.

C.  53.

Die  Staatsregierung  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  ihres  Aufsichtsrechts
über  die  Gesellschaft  für  beständig  der  für  einzelne  Fälle  einen  Kommissar  zu
ernennen.

S.  54.

Dex.rselbe  hat  das  Recht,  die  Gesellschaftsorgane,  einschließlich  der  Generalversammlung,
  gültig  zu  berufen,  ihren  Berathungen  beizuwohnen  und  jederzeit
von  den  Kassenbuͤchern,  Rechnungen  und  sonstigen  Schriftstücken  der  Gesellschaft
Einsicht  zu  nehmen.

g.  55.
Insbesondere  hat  der  Staatskommissarius  das  Recht  zur  Kontrole  darüber:
daß  der  Betrag  der  von  der  Gesellschaft  auszugebenden  Hypothekenbriefe
  die  Summe  der  von  derselben  erworbenen  Hypothekenforderungen

nicht  übersteigt,  und  auch  die  im  §.  25.  bestimmte  Beleihungsgrenze
nicht  überschritten  wird.

IX.  Abtheilung.
Transitorische  Bestimmungen.

g.  56.

Bis  zur  Konstituirung  des  Kuratoriums  werden  die  Interessen  der
Gesellschaft  durch  ein  prouiferisches  Kuratorium  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank
  wahrgenommen.

Dasselbe  besteht  aus

dem  Kaufmann  Georg  Beer  in  Berlin,
dem  Fabrikbesitzer  Oskar  Krause  in  Berlin,
dem