Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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setzten Zeitpunkt hinaus kann von der Generalversammlung nur in derselben 
eise beschlossen werden, wie im F. 51. in Betreff der Auflösung bestimmt ist. 
VIII. Abtheilung. 
Der Staatskommissarius. 
C. 53. 
Die Staatsregierung ist befugt, zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechts 
über die Gesellschaft für beständig der für einzelne Fälle einen Kommissar zu 
ernennen. 
S. 54. 
Dex.rselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane, einschließlich der General- 
versammlung, gültig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit 
von den Kassenbuͤchern, Rechnungen und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft 
Einsicht zu nehmen. 
g. 55. 
Insbesondere hat der Staatskommissarius das Recht zur Kontrole darüber: 
daß der Betrag der von der Gesellschaft auszugebenden Hypotheken- 
briefe die Summe der von derselben erworbenen Hypothekenforderungen 
nicht übersteigt, und auch die im §. 25. bestimmte Beleihungsgrenze 
nicht überschritten wird. 
IX. Abtheilung. 
Transitorische Bestimmungen. 
g. 56. 
Bis zur Konstituirung des Kuratoriums werden die Interessen der 
Gesellschaft durch ein prouiferisches Kuratorium der Preußischen Bodenkredit- 
Aktienbank wahrgenommen. 
Dasselbe besteht aus 
dem Kaufmann Georg Beer in Berlin, 
dem Fabrikbesitzer Oskar Krause in Berlin, 
dem
	        
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