Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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dem Raths-Maurermeister Emil Voigt in Berlin, 
dem Landrath z. D. Carl A. F. Teßmar in Berlin, 
dem Kaufmann H. Spielhagen in Berlin, · 
dem Landrath a. D. Alfred Jachmann, Rittergutsbesitzer auf Trutenau, 
dem Generaldirektor der Magdeburger' Feuerversicherungsgesellschaft, 
Fried- Knoblauch in Magdeburg, « 
dem Justizrathe Lüdicke, Rechtsanwalt und Rotar im Bezirk des Königl. 
Kammergerichts in Berlin, 
dem Generallieutenant z. D. August v. Oelrichs in Berlin, 
dem Oberamtmann E. Böhm in Königsberg i. P., 
dem Rittergutsbesitzer Schwarz auf Groß. Schellenberg bei Gerdauen. 
Das provisorische Kuratorium ist berechtigt, sich zu ergänzen, sowie auch 
für Behinderungsfälle einzelner Mitglieder deren Stellvertreter zu ernennen. 
Für Berathungen und Beschlußfassungen des provisorischen Kuratoriums 
sind die im Statut für das Kuratorium festgesetzten Normen analog anzirwenden. 
S. 5v. 
Dies provisorische Kuratorium hat die Rechte, welche in dem vorhergehen- 
den Statute dem Kuratorium zugetheilt sind, und bis zur Einsetzung der Direktion 
auch die Befugnisse der letzteren. 
Dasselbe wird die landesherrliche Genehmigung des Statuts nachsuchen 
und die Aktienzeichnungen aufnehmen. 
Dasselbe ist ferner zur Einsetzung der Direktion befugt, sowie zur Schließung 
von Verträgen Behufs Anstellung von Gesellschaftbeamten, und hat überhaupt 
Anordnungen zu treffen, um die Geschäftsthätigkeit der Gesellschaft in kürzester 
Frist beginnen zu können. 
C. 53. 
Den im FH. 56. genannten Mitgliedern des provisorischen Kuratoriums 
wird hiermit, und zwar mit dem Rechte der Substitution, Vollmacht ertheilt, in 
die Aenderungen, Zusätze und Modifikationen des Statuts, welche von der Staats- 
regierung verlangt werden möchten, einzuwilligen und die desfalls erforderlichen 
Urkunden zu vollziehen, und zwar dergestalt, da jede Erklärung und jede Urkunde, 
wenn sie auch nur von Dreien von ihnen resp. ihren Substituten vollzogen wird, 
gültig für sämmtliche Aktionaire vollzogen ist. 
C. 59. 
Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung des Statuts und bis zur 
(Nr. 7289.) er-
	        
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