Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1915. (42)

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C.  Für  einen  Regierungsassessor,  Oberamtsrichter,  Banamtmann,  Rentamtmann
u.  dgl.,  der  in  dieser  Eigenschaft  einen  Jahresgehalt  von  4800  .XK  bezieht  und  als
Hauptmann  einer  mobilen  Formation  eine  Feldbesoldung  von  monatlich  655  .4
oder  jährlich  7860.4¾  erhält:

Von  der  Feldbesoldung  zu  monatlich  655  &  dürfen  auf  den  Zivilgehalt  zu  monatlich
  )  .  .  .400.-—-J
siebenZehntelmit..  ....458.-l-ZOJ
angerechnet  werden.  Es  unterliegt  sohin  ber  Zivilgehalt  im  vollen  Betrage  dem  Einzug
und  zwar  gleichviel  ob  der  Beamte,  wenn  er  Familienangehörigen  im  eigenen  Hausstande
Wohnung  und  Unterhalt  gewährt,  seinen  Wohnsitz  verlassen  muß  oder  nicht,  da  der  reine
Betrag  der  Feldbesoldung  zu  jährlich  5502  &  den  Betrag  von  3600  M  übersteigt.

D.  Für  einen  Sekretär,  der  in  dieser  Eigenschaft  einen  Jahresgehalt  von
3000  MA  bezieht  und  als  Feldwebelleutnant  einer  immobilen  Formation  eine
Kriegsbesoldung  von  monatlich  280  K  oder  jährlich  3360  4x  erhält:

a)  Wenn  er  nicht  Familienangehörigen  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt
gewähren  muß  oder  wenn  er  zwar  Wohnung  und  Unterhalt  gewähren,  aber  nicht  den
Wohnort  verlassen  muß:

Von  der  Kriegsbesoldung  zu  monatlich  280  “  dürfen  auf  den  Zivilgehalt

  zu  monatlichh.w  250—
angerechnet  werden  sieben  Zehntel  nit  .  .  .  196  A,
es  verbleiben  sohin  von  dem  Zivilgehalte  noch  monatlich  56565654—
zur  Auszahlung,  so  daß  der  Beamte  mit  Einschluß  des  reinen  Betrags  —  sieben

Zehntel  —  der  Kriegsbesoldung  einen  Gesamtbezug  von  menatlich  250—
oder  jährlich  3000
und  mit  Einschluß  des  rollen  Betrags  der  Qriegöbesoldung  ein  Gesamteinkommen

von  monatlic  ...  ....  ...  .  334  A
oder  jährlicggg  .  ...  4008  4#
bezieht.

b)  Wem  der  Beamte  Familienangehörigen  im  eigenen  Hausstande  Wohnung  und  Unterhalt
gewähren  und  infolge  der  Einberufung  zum  Kriegsdienste  seinen  bisherigen  Wohnort
verlassen  muß:

In  diesem  Falle  dürfen  der  reine  Betrag  —  sieben  Zehntel  —  der  Kriegsbesoldung
  und  Zivildiensteinkommen  zusammen  nicht  unter  den  Betrag  von  jährlich  3600

oder  monatlic  300  —
herabsinken.  Zur  Erreichung  dieser  Summe  ist  daher  der  zu  verabfolgende  Rest
des  Zivilgehalts  auf  monatlich  300  —  106  104—

oder  jährlin  1248.