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erlassen werden. Der gegenseitige Verkehr mit Spielkarten und Kalendern ist
in Folge dessen, und zwar racksichtich der Kalender vom Jahre 1870. an keinen
weiteren als den aus den gesetzlichen Vorschriften folgenden Beschränkungen
unterworfen.
Artikel 3.
Die Verwaltung der im Artikel 1. bezeichneten Abgaben verbleibt der Re-
gierung Seiner Majestät des Königs von Preußen, auch wird zur Herbeiführung
eines übereinstimmenden Verfahrens von Seiner foongüe Hoheit dem Groß-
herzoge von Oldenburg die Verwaltung der im Artikel 2. bezeichneten Abgaben
der Regierung Seiner Majestät des Königs von Preußen überlassen, von welcher
demgemäß die gedachten Abgaben werden erhoben und die damit verbundenen
Kosten verwendet werden.
Artikel 4.
Die Beträge, welche in den im Artikel 1. genannten Landestheilen an
den ebendaselbst namhaft gemachten Abgaben zur Erhebung gelangen, werden in
Gemäßheit der Bestimmungen im Artikel 38. der Verfassung des Norddeutschen
Bundes, mithin unter Zurückbehaltung der zulässigen Abzüge für Verwaltungs-
und Erhebungskosten, von der Königlich Preußischen Regierung an die Bundes-
kasse abgeführt.
Da die Kosten der Zollverwaltung im Innern und der Erhebung der
Rübenzucker-, ferner die Erhebungs= und Zussichtskoften bei der Salzsteuer,
soweit diese Kosten nicht für die auf den Salzwerken mit der Erhebung und
Beaufsichtigung beauftragten Beamten aufgewendet werden, von den einzelnen
Staaten des Norddeutschen Bundes zu tragen sind, so wird dafür Großherzog-=
lich Oldenburgischer Seits an die Königlich Preußische Regierung ein Beitrag
gewährt, welcher sich nach den Beträgen an Zoll, Rübenzucker- und Salsteuer
emißt, die von den bei der Vertheilung der gedachten Abgaben mit den übrigen
Zollvereinsstaaten auf den Norddeutschen Bund fallenden Antheilen nach dem
Maahstabe der Bevölkerung auf die im Artikel 1. genannten Landestheile fallen
würden. Von diesen Beträgen an Zoll werden 5 Prozent, an Rübenzuckersteuer
2 Prozent und an Salzsteuer 1 Prozent als Beitrag Oldenburgs zu den oben-
gedachten Kosten gewährt.
Artikel 5.
Hinsichtlich des Karten- und Kalenderstempels tritt zwischen den im Artikel 1.
genannten Landestheilen und Preußen, und zwar rücksichtlich des Kalender-
stempels vom Jahre 1870. an, derzestalt eine Gemeinschaft ein, daß die Brutto-
erträge nach Abzug der etwaigen Rückzahlungen und Abgabenvergütungen und
von Prozent für Echebungskoften nach dem Maaßstabe der Bevölkerung der
Preußischen Monarchie und der im Artikel 1. bezeichneten Landestheile vertheilt
werden und der danach für die Oldenburgische Regierung ermittelte Betrag an
dieselbe von Preußen herausgezahlt wird.
rt.