Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

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Beeidigung erfolgt durg diejenige Preußische Behörde, welche nach den bestehen- 
den Einrichtungen die Beeidigung von Beamten der fraglichen Kategorie vorzu- 
nehmen hat, und zwar nach Maaßgabe des unter A. anliegenden Formulars. 
Sollte es für angemessen befunden werden, die Beeidigung anzustellender 
Beamten durch Hamburgische Behörden vornehmen zu lassen, so wird der Senat 
der freien und Hansestadt Hamburg auf ein Kehals an ihn gerichtetes Ersuchen 
dafür Sorge tragen, daß dem kundgegebenen Wunsch und zwar gebührenfrei 
entsprochen wird. 
Rücksichtlich der bereits beeidigten Beamten, welche in den anzuschließenden 
Hamburgischen Gebietstheilen angestellt werden, soll dagegen die Ausstellung des 
unter B. formulirten Reverses genügen. 
Das Verpflichtungs-Protokoll, beziehentlich der ausgestellte Revers wird 
der Königlich Preußischen Provinzial= Steuerdirektion für Schleswig-Holstein 
beziehentlich für Hannover mitgetheilt. 
g. 3. 
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern in den 
anzuschließenden Hamburgischen Gebietstheilen erfolgt in Einnahme und Aus- 
gabe durch die Preußische Regierung, welche die Erträge der gemeinschaftlichen 
Abgaben in Gemäßheit des Artikels 38. der Bondeswelsagsung an die Bundes- 
kasse abzuführen und dabei die ebendaselbst festgestellten Abzüge für die Verwal- 
tung iune zu behalten hat. 
Gegen diese Bezüge hat die Preußische Regierung die Joll= und Steuer- 
verwaltung in den anufchtieenden Hamburgischen Gebietstheilen für ihre Rech- 
r*m*d bestreiten, unbeschadet der in dem Abkommen d. d. Berlin, den 
20. März d. J. Hamburgischer Seits übernommenen Betheiligung bei Tragung 
der durch die Einrichtung) Unterhaltung und später etwa erforderliche Erweiterung 
der provisorischen und definitiven Jollabfertigungsstellen erwachsenden Kosten. 
K. 4. 
Die Korigich Preußische Regierung wird in Auzühung der von ihr zu 
übernehmenden Verwaltung, namentlich hinchtich der Zahl der Beamten und 
der editionszeit, den obwaltenden Verkehrsverhältnissen in jeder thunlichen 
Weise Rechnung tragen. 
S. 5. 
Die im Amte Ritzebüttel fungirenden Aufsichtsbeamten sollen die Beßagrß 
haben, die zollamtliche Kontrole auf der Insel Neuwerk selbstständig zu handhaben 
Auch soll denselben gestattet sein, den längs der Außendossirung des west- 
lichen und östlichen Obdeiches führenden Fußweg, welcher in dem, dem Zollver- 
eine nicht angeschlossenen Hafengebiete von Cuxhaven belegen ist, Behufs Aus- 
übung der Grenzaufsicht zu begehen. K%
	        
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