Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

—  188  —

(Nr.  7301.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Tilsiter  Kreises  im  Betrage  von  60,000  Thalern,  IV.  Emission.
Vom  7.  Dezember  1868.

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Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Tilsiter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  6.  Oktober  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Vollendung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom  19.  August
1862.  (Gesetz-Samml.  für  1862.  S.  305.  ff.)  und  vom  28.  Mai  1866.  (Gesetz-Samml.
  für  1866.  S.  392.  ff.)  genehmigten  Anleihen  noch  erforderlichen  Geldmittel
  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag
der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  60,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  60,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechszig
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,

20,000)0  à  200

20,000  n  100

in  Summa  60,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten
zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums
  nachweisen  zu  dürfen)  geltend  zu  machen  besugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird)  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Dezember  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

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