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Provinz Preußen, Regierungobezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Tilsiter Kreises
über
.·......... Thaler Preußisch Kuraut
W. Emission.
Auf Grund des unten enehmigten Kreistagsbeschlusses vom
6. Oktober 1868. wegen Aufnahme einer Schul von 60,000 Thalern bekennt
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises Namens
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un-
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vod Thalern Preußis
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährli
zu verzinsen ist.
Die Nückahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge-
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben,
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er-
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei,
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Prauzilchen Staats-
anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem
amtlichen Organe der Kreisbehörde in Tilsit.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinfet. "
(Nr. 7301.) ie