Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1869. (60)

— 189 — 
Provinz Preußen, Regierungobezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Tilsiter Kreises 
über 
.·......... Thaler Preußisch Kuraut 
W. Emission. 
Auf Grund des unten enehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
6. Oktober 1868. wegen Aufnahme einer Schul von 60,000 Thalern bekennt 
sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Tilsiter Kreises Namens 
des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- 
kündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld vod Thalern Preußis 
Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährli 
zu verzinsen ist. 
Die Nückahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1870. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des gesammten Kapitals jährlich, unter Zuwachs 
der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behalt sich jedoch das Recht vor, den 
Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmtliche noch 
umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, sowie die ge- 
kündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, 
Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- 
folgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, 
zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Prauzilchen Staats- 
anzeiger, dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und dem 
amtlichen Organe der Kreisbehörde in Tilsit. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 2. Juli, von heute an 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinfet. " 
(Nr. 7301.) ie
	        
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